BB Klage an Bundesparteien.
21 Punkte Einforderungskatalog
zur Angleichung der grundgesetzgemäßen und internationalen
Normen durch Bürgerparteien
Frankfurt am Main, 05. Mai 2012
Ausgehend vom unveränderlichen, arg. Art. 79(3) GG, Kern des Grundgesetzes (GG), sind u.a. die
Verfassungsgrundsätze der Menschenrechtsgeltung, Art. 1(2) GG, der Volkshoheit, Art. 20(2)1 GG,
und der Gewaltentrennung, Art. 20(2)2 GG, zu verwirklichen, um endlich die GG-gemäße
Demokratie, Art. 20(1) GG, in der Grundgesetzwirklichkeit herzustellen.
Das bedeutet im einzelnen:
I. Grundgesetzmäßige Demokratie
1. Es ist sicherzustellen, dass die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl erfolgt, wie es das Grundgesetz in Artikel 28 Satz 2
und Artikel 38 ausdrücklich vorschreibt. Das bedeutet unmissverständlich, dass keine Parteienwahl
sondern ausschließlich Personenwahl vorgeschrieben ist.
2. Zu allen Fragen, die ein angemessener Teil der Bevölkerung anders, individueller oder konkreter
beantworten will, sind Volksabstimmungen auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis,
Land, Bund, Europa) gemäß Art.20(2) GG durchzuführen.
3. Alle Personalunionen, die über eine Grenze zwischen den getrennten Staatsgewalten hinausgehen,
sind grundgesetzwidrig und nicht gestattet. Besonders in den Kombinationen:
- Abgeordnete ./. Kanzler, Minister, Staatssekretäre
- Beamte ./. Richter
- Kommunalmandatsträger ./. Richter
4. Die bereits 2003 unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption ist unverzüglich zu ratifizieren.
5. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über
Korruption des Europarates sind zu ratifizieren.
6. Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist zu ratifizieren.
II. Exekutive und Legislative
7. Es ist auszuschließen, dass Lobbyisten in irgendeiner Weise und Form an Gesetzesvorbereitungen
beteiligt werden, bzw. im Parlament als privilegiertes nicht vom Souverän gewähltes Nebenparlament
ein- und ausgehen.
8. Fraktionszwang, auch -disziplin genannt, ist nicht im Grundgesetz vorgesehen, daher ein klarer
Verstoß und nicht gestattet. Die Unabhängigkeit der Abgeordneten wird durch das Grundgesetz in Art.
38 verbürgt und garantiert und ist eine Kernaussage unserer parlamentarischen Demokratie.
III. Justizwesen
9. Es ist die richterliche Exekutivunabhängigkeit auf Landes- und Bundesebene nach den Kriterien
der Europäischen Union und des Grundgesetzes unverzüglich herzustellen.
10. Es gilt sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaften weisungsunabhängig von den
Justizministerien agieren.
11. Wahl der Verfassungsrichter ist im Plenum sicherzustellen, wie das Grundgesetz es im Art. 94 (1)
vorschreibt.
12. Die Richter der Bundesgerichte dürfen keiner Partei angehören, damit die Gewaltentrennung
gemäß Art. 20 GG erfüllt wird. Einziges Auswahlkriterium sind die drei Auswahlkriterien des Art. 33
Abs. 2 GG.
13. Verletzt ein Beamter oder Richter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, so ist er für den
daraus entstandenen Schaden in Haftung bzw. Regress zu nehmen.
14. Der Anwaltszwang ist gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten aufzuheben.
IV. Wahlsystem
15. Im Hinblick auf das Wahlsystem sind die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte Regelung der
Wahlzulassung umzusetzen.
V. Politische Parteien
16. Das Erheben von Mandatsbeiträgen (=Parteisteuern) verstößt gegen das Grundgesetz und ist daher
nicht gestattet.
17. Um die Chancengleichheit herzustellen, hat die Parteienfinanzierung grundsätzlich durch
ein unabhängiges Gremium zu erfolgen und ist so zu gestalten, dass alle bei einer Wahl
zugelassenen Parteien unabhängig von ihrem Wahlergebnis im proportionalen Verhältnis gleich zu
behandeln sind.
18. Erzielte Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. Vertrieb von Druckschriften und
Veröffentlichungen und sonstigen mit Einnahmen verbundenen Tätigkeiten – Pos. 7 der
Einnahmenrechnung (s. Anlage) – sind mit allen Einzelbeträgen und Namensnennung aller Geschäftsund
Vertragpartner im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen.
19. Die staatliche Parteienfinanzierung ist regelmäßig in einem umfassenden
„Parteienfinanzierungsbericht“ transparenter zu gestalten, so dass auch über die
Zuwendungen an die Fraktionen der Parteien im Bundestag und in den Landesparlamenten
und die Pauschalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen Auskunft gegeben wird.
20. Die weit verbreitete Ämterpatronage durch die etablierten Parteien ist ggf. per Gesetz bzw.
Verordnung oder Resolution zu unterbinden.
VI. Öffentliche Verwaltung
21. Deutschland sollte, um zu Europa und der Welt aufzuschließen, das Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes verbessern bzw. aktualisieren. Die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes durch
Bürgerinnen und Bürger ist zu fördern, indem jedermann Zugang zu allen Akten öffentlicher
Dienststellen hat. Gebühren und lange Bearbeitungszeiten sind abzubauen
Begründung
Es wurde schon erwähnt, dass das Grundgesetz die Offenheit des politischen Wettbewerbs und die
Chancengleichheit im Kampf um die Macht verbrieft. Neue Parteien haben es jedoch schwer
hochzukommen. Um überhaupt anerkannt zu werden, müssen sie sich Zulassungsverfahren stellen, bei
denen die Kriterien generalklauselartig vage sind. Das schafft Rechtsunsicherheit, unter der gerade
Neue besonders leiden. Zudem entscheiden ganz unterschiedliche Stellen nach unterschiedlichen
Maßstäben über die Anerkennung. Das Finanzamt erteilt die Steuerbegünstigung von Beiträgen und
Spenden. Kommunale Behörden prüfen, ob für die Teilnahme an Wahlen die erforderlichen
Unterstützerunterschriften den komplizierten Anforderungen genügen. Letztlich entscheiden über die
Zulassung zu Parlamentswahlen Bundes- und Landeswahlleiter sowie Kommissionen, die
ausschließlich mit Mitgliedern der etablierten Partein besetzt sind, was die OSZE 2009 kritisiert hat.
Bis neue Parteien also überhaupt die Möglichkeit erhalten, um Stimmen zu werben, gehen sie einen
schweren Gang. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Etablierten den Weg
absichtlich mit Fallstricken gepflastert haben. Schließlich bedrohen Herausforderer den von ihnen mit
allen Mitteln verteidigten Status quo, auch unmittelbar finanziell. Selbst wenn die Neuen nicht ins
Parlament einziehen, schmälern sie den etablierten Parteien die Staatsmittel. (Quelle: Hans Herbert
von Arnim, Die Deutschlandakte, Bertelsmann 2008)
Aufgrund des Parteiengesetzes (§ 18 PartG) erhalten die Parteien jährlich staatliche Mittel (ehemals
Wahlkampfkostenerstattung). Maßgebend für deren Höhe ist ihre „Verwurzelung in der Gesellschaft“,
gemessen an den bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielten Stimmen, der Summe ihrer
Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Höhe der durch sie eingeworbenen Spenden.
Insgesamt darf die staatliche Teilfinanzierung einer Partei die Summe der anderen Einnahmen jedoch
nicht überschreiten (relative Obergrenze). Die vom Staat gezahlte Summe an alle Parteien darf die
sogenannte „absolute Obergrenze“ nicht überschreiten. Der Innenausschuss hat am 6. Juli 2011 den
Weg freigemacht, diese Obergrenze auf 141,9 Millionen € (2011) und schließlich auf 150,8 Millionen
€ (2012) zu erhöhen. Die „absolute Obergrenze“ wurde damit dynamisiert. Die staatlichen Mittel an
eine Partei sind hierbei maximal so hoch, wie die Einnahmen der Partei aus anderen Quellen wie z. B.
Mitgliedsbeiträge oder Parteispenden. Diese „relative Obergrenze“ ist vor allem für Kleinparteien
relevant.
Um am System der staatlichen Teilfinanzierung teilzunehmen, muss eine Partei bei der letzten
Bundestagswahl oder Europawahl mindestens 0,5 % der gültigen Stimmen oder bei einer der jeweils
letzten Landtagswahl 1,0 % der gültigen Stimmen erhalten haben. Diese Einschränkung gilt jedoch
nicht für Parteien nationaler Minderheiten. (Quelle: Wikipedia)
Fazit
Für Parteien nationaler Minderheiten gilt keine Einschränkung, um am System der staatlichen
Teilfinanzierung teilzunehmen. Mit dieser Regelung werden jedoch die nationalen Parteien
diskriminiert. Um die im Grundgesetz verbriefte Chancengleichheit hinsichtlich
Parteifinanzierung herzustellen, wird Ihre Partei aufgefordert, die Einschränkung für nationale
Parteien unverzüglich aufzuheben.
18. Erzielte Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. Vertrieb von Druckschriften und
Veröffentlichungen und sonstigen mit Einnahmen verbundenen Tätigkeiten – Pos. 7 der
Einnahmenrechnung (s. Anlage) – sind mit allen Einzelbeträgen und Namensnennung aller
Geschäfts- und Vertragpartner im Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen.
Begründungen und
Beweismaterial
zum
21 Punkte Einforderungskatalog
Frankfurt am Main 05. Mai 2012
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I. Grundgesetzgemäße Demokratie
1. Es ist sicherzustellen, dass die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl erfolgt, wie es das Grundgesetz in
Artikel 28 Satz 2 und Artikel 38 zur Bundestags- und Landtagswahl ausdrücklich vorschreibt. Das
bedeutet unmissverständlich, dass keine Parteienwahl sondern ausschließlich Personenwahl
vorgeschrieben ist.
Begründung
Laut Grundgesetz (Art.28 Abs. I Satz 2 und Art. 38 Abs. I Satz 1 GG) sollen die Bürger ihre
Abgeordneten in freien Wahlen unmittelbar wählen können. Die Wirklichkeit sieht jedoch völlig
anders aus. Das Wahlrecht wurde im Laufe der Jahrzehnte völlig entwertet. Die Abgeordneten werden
inzwischen gar nicht mehr vom Volk gewählt, wie es das Grundgesetz vorschreibt. Es sind alle
Kandidaten, die die Parteigremien auf sichere Listenplätze und in sicheren Wahlkreisen nominiert
haben, schon vor den Wahlen gewählt. Wissenschaftliche Analysen beweisen, dass bei
Parlamentswahlen in Deutschland häufig dreiviertel der Abgeordneten schon vor der eigentlichen
Wahl durch die Bürger längst feststehen. Die Wähler wissen nicht einmal, wem ihre Zweitstimme zum
Einzug ins Parlament verhilft. Auf dem Wahlzettel stehen nur wenige Namen und an den starren
Listen kann der Wähler nichts ändern. Wenn man die zeitliche Reihenfolge vertauschen würde, d.h.,
die Bürger zuerst die Parteien wählen würden, die dann ihre Abgeordneten festlegen, wäre das ein
offensichtlicher Grundgesetzverstoß. Dann würde es ganz klar ans Tageslicht kommen, die Wahl der
Abgeordneten erfolgt nur durch die Parteien und nicht durch das Volk. Faktisch gibt es jedoch keinen
Unterschied, wann die Parteien festlegen, vor oder nach der Wahl, wer die sicheren Mandate
bekommt. Das Ergebnis bleibt das gleiche: Die Parteien verteilen die Mandate und nicht das Volk.
Die Hälfte der Abgeordneten wird zwar unmittelbar gewählt, aber das ist auch Pseudowahl. Die
Direktkandidaten stehen in der Regel auch auf der Liste (= Doppelchance), um das Mandat bei einer
fehlenden Direktwahl abzusichern.
Wer ins Parlament kommt, wird ganz allein von den Parteien bestimmt. Sie verlangen von ihren
Kandidaten nicht so sehr Fachkenntnisse, sondern hauptsächlich Bewährung innerhalb der Partei. Die
starren Listen rechtfertigt man mit den angeblichen Spezialisten, die man im Parlament braucht. Kein
privates oder öffentliches Unternehmen stellt solche Personen ein, die es auf seine Eignung nicht
vorher gründlich geprüft hat. Nur das „Großunternehmen“ Deutschland kann sich mit 80 Millionen
Bürgern leisten, absolute Dilettanten für die Geschäfte, die eigentlich das Schicksal einer ganzen
Nation betreffen, einzustellen. Dieser hochgradige Dilettantismus wird gerade bei den Ministern
deutlich, die von Ressort zu Ressort springen, ohne die notwendige fachliche Ausbildung dazu
aufzuweisen. Die Vorgaben des Grundgesetzes zur Wahl der Abgeordneten werden durch die
etablierten Parteien eindeutig sabotiert. Sie haben nicht nur das Monopol für die Aufstellung der
Kandidaten, sondern sie haben auch die Regeln der Wahlen so gestaltet, dass das Volk ihre
Abgeordneten praktisch gar nicht mehr selbst wählen kann.
Gerade für rein repräsentative Systeme wie die Bundesrepublik, in denen Wahlen mangels
direktdemokratischer Elemente das einzige Instrument sind, mit dem die Bürger Einfluss auf die
Politik, auf die politischen Organe und ihre Entscheidungen nehmen können, sind der Schlüssel für
die Legitimation der politischen Organe die Wahlen. Die Wahlen müssten es dem Volk ermöglichen,
unfähige Politiker loszuwerden. Durch die grundgesetzwidrige Einführung der starren Listen hat der
Wähler keine Chance die Mannschaft der Parlamente auszuwechseln. Mit dem Stimmzettel kann der
Wähler in Wirklichkeit nichts entscheiden. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.Oktober 2007
hat schon darüber offen geschrieben, „dass die Listenwahl eine negative Auslese begünstigt, weil sich
die Abgeordneten nicht persönlich vor ihrer Wählern verantworten müssen.“
Vor allem die Indirektmandatsträger (Zweitstimmen- oder Listenabgeordnete) sind von ihren
Fraktionsvorsitzenden derart abhängig, dass sie selbst bei Freigabe von Gewissensentscheidungen
nicht wissen, wie sie abstimmen sollen, und sich am Fraktionsvorsitzenden ausrichten. Die
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Zweitstimmenwahl ist grundgesetzwidrig, da niemand sein Votum auf unbekannte Staatsgewalt
übertragen kann.
Das Volk kann jedoch die Abgeordneten als seine Repräsentanten und die von ihnen beschlossenen
Gesetze nur dann akzeptieren, wenn es seine Vertreter kennt und wirklich frei und unmittelbar
gewählt hat, wie das Grundgesetz die Wahlen der Abgeordneten ausdrücklich vorschreibt. (Quelle:
Hans Herbert von Arnim, Die Deutschlandakte, Bertelsmann 2008)
Fazit
Die etablierten Parteien haben das Wahlrecht so verfälscht, dass es dem Wähler keine Wahl mehr lässt
und den Wettbewerb der Personen und Parteien krass zugunsten der Etablierten verzerrt. Die Parteien
sind jedoch gemäß Art. 21 GG verpflichtet, die freiheitlich demokratische Grundordnung einzuhalten.
Die jetzigen Wahlpraktiken der Parteien sind jedoch grundgesetzwidrig. Deshalb ist Ihre Partei
aufgefordert, unverzüglich das Wahlrecht nach den Vorgaben des Grundgesetzes zu gestalten.
2. Zu allen Fragen, die ein angemessener Teil der Bevölkerung anders, individueller oder konkreter
beantworten will, sind Volksabstimmungen auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis,
Land, Bund, Europa) gemäß Art.20(2) GG durchzuführen.
Begründung
Allgemein
In Umfragen sprechen sich seit Jahren ca. 80 % der Befragten für Volksentscheide außer auch
Landesebene auch auf Bundesebene aus. Dies belegt eindeutig, dass die Bürger bei allen wichtigen
Entscheidungen genauso auf Bundesebene wie auf europäischer Ebene mitreden wollen. Dies wird mit
den zwei kürzlich gestellten Anträge auf Volksabstimmung von zwei Organisationen -
Arbeitslosenverband Großenhain (s. Anlage 1) und Bürgerinitiative TIERRECHT EU 21 (s. Anlage 2)
- an den Bundesinnenminister auch bekräftigt.
Grundgesetz Artikel 20 (2) garantiert bereits das Recht auf Volksabstimmungen. Im Grundgesetz ist
das direktdemokratische Prinzip der „Abstimmungen“ generell verankert. Es ist auf der Ebene des
Verfassungsfundaments (also des Art. 20 Abs. 2 GG) keineswegs nur – wie immer wieder behauptet
wird – „das repräsentative Prinzip festgeschrieben”, sondern gleichermaßen das plebiszitäre, also die in
Abstimmungen vom Volk ausgeübte Staatsgewalt. Die Aussage, das Grundgesetz gehe „vom Prinzip
der repräsentativen Demokratie aus”, ist unhaltbar, irreführend, nicht verfassungskonform.
Richtig ist: Das Grundgesetz legt – ausgehend von der Idee der Volkssouveränität – die Fundamente
gleichwertig für beide Formen des demokratischen Prinzips. Die „in Wahlen” ausgeübte Staatsgewalt:
sie konstituiert die „besonderen Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung” des repräsentativen Systems; „in Abstimmungen“ übt das Volk die Staatsgewalt auf
dem direkt-demokratischen Weg aus. Die Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen ist in
Artikel (20)2 GG gleichwertig genannt. Artikel 20(2)2 GG stellt uneingeschränkt ohne
Gesetzesvorbehalt mit Veränderungssperre und Ewigkeitsgewähr, arg. Artikel 79(3) GG, fest, dass das
Volk seine Staatsgewalt in Volksabstimmungen vorrangig vor anderen Organen ausübt.
Das Volk ist das oberste Verfassungsorgan („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Artikel 20,
Absatz 2, Satz 1 Grundgesetz). Das bedeutet unmissverständlich, dass alle Hoheitsgewalt nur vom
Volke ausgeht. Die Staatsgewalt wird vom Volk und durch weitere Organe (Gesetzgebung, Regierung
und Rechtsprechung) ausgeübt (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz), die also neben dem Volk als
Verfassungsorgan existieren und nicht anstelle oder statt des Volkes. Die anderen Organe machen nur
die Detailarbeit. Das Volk ist der Souverän, und somit sind Volksabstimmungen auf Bundesebene
nicht nur zulässig, sondern geradezu die Basis des Grundgesetzes.
Das Abstimmungsrecht – ein Grundgesetzgebot
4
Begründung
Im Einzeln
1. 1948/49, als jene Versammlung tagte, die man heute noch respektvoll die „Väter des
Grundgesetzes” nennt (obwohl doch immerhin auch einige „Mütter” beteiligt waren), da gab es in
diesem Gremium die Ansicht, so kurz nach dem Zusammenbruch der NS-Diktatur lasse es „der
seelische Stand der Dinge und die amorphe Situation des nationalen Bewusstseins” geboten
erscheinen, „bindende Verantwortung bei der Volksvertretung zu sichern” (Th. Heuss).Mit dieser
These und vor allem mit der Beschwörung angeblich „bitterer Erfahrungen”, die man während der
Weimarer Republik mit dem Plebiszit habe machen müssen, lehnte die Mehrheit des
Parlamentarischen Rates (PR) verschiedene Vorschläge ab, eine konkrete Regelung über die
Ausgestaltung der Volksgesetzgebung in das Grundgesetz aufzunehmen. Vorschläge, welche diese
plebiszitäre Ordnung der Weimarer Verfassung ebenso weiterentwickelt hätten, wie man im PR ohne
Zweifel die Ordnungen des repräsentativen Elementes weiterentwickelt hatte, gab es nicht. Darin mag
der Grund liegen, dass die insbesondere von Th. Heuss (FDP) und Dr. Katz (SPD) artikulierte Polemik
gegen die Volksgesetzgebung jedenfalls erreichte, dass eine Ausführungsbestimmung für den
Abstimmungsgrundsatz in Artikel 20 GG unterblieb.
Es ist höchste Zeit, auch jene anderen Stimmen und Vorgänge der breiten Öffentlichkeit bekannt zu
machen, die es in den Reihen der Mitglieder Parlamentarischen Rates sehr wohl auch gegeben hat und
die sich im entscheidenden Punkt sogar durchgesetzt haben. Am 14. Oktober 1948 hat man im
Ausschuss für Grundsatzfragen zum ersten Mal über den Entwurf des Artikels 20 diskutiert. Der
Ausschussvorsitzende Dr. von Mangoldt (CDU) und der wichtigste Vertreter der SPD, Dr. Carlo
Schmid äußerten ihre Meinung über Art. 20. Als es um die Aufgabenbestimmung der „besonderen
Organe” des repräsentativen Systems ging, erklärte von Mangoldt: „In diesen Organen wird das Volk
handelnd tätig. Man darf aber nicht sagen, nur in diesen Organen; dann wäre die Volksabstimmung
ausgeschlossen.” Und Carlo Schmid fügte hinzu: „Wir wollen kein Monopol für die repräsentative
Demokratie.”
Dieser Grundsatz, kein Monopol für die repräsentative Demokratie zu wollen, wurde durchgehalten
und fand schließlich in den Schlussabstimmungen über die endgültige Fassung des Artikels 20 die
definitive Bestätigung, als – nach mehreren bereits vorher abgewiesenen Versuchen – Dr. Heinrich von
Brentano (CDU), unterstützt von Dr. Kroll, Dr. Schwalber und Dr. Seibold, während der zweiten
Lesung im Plenum des PR am 6. 5. 1949 ein letztes Mal versuchte, die Qualität des Artikels 20 Absatz
2 entscheidend zu verändern. Er beantragte, die folgende Formulierung zu beschließen: „Das Volk ist
Träger der Staatsgewalt. Das Volk übt die Staatsgewalt durch Wahlen und durch besondere Organe
…aus.” Von Brentano wollte also die Veranlagung der plebiszitären Säule – den Begriff
„Abstimmungen” – streichen. Wir zitieren aus dem stenographischen Bericht; der Präsident, Dr.
Adenauer, sagt: „Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Dr. v. Brentano. Ich bitte
diejenigen, die für diesen Antrag sind, eine Hand zu erheben. – Diejenigen, die dagegen sind. – Der
Antrag ist abgelehnt.” Und dabei blieb es. Warum, so muss man doch fragen, hat bisher
offensichtlich niemand von denen, die da ständig von den „wohlerwogenen Gründen” daherreden,
welche „die Verfassungsväter” angeblich gehabt haben sollen bei der angeblich „prononciert
antiplebiszitären Ausgestaltung des Grundgesetzes”, in die Protokolle des Parlamentarischen Rates
hineingeschaut?
2. Es wird wieder immer auch auf die sogenannten schlechten Erfahrungen der Weimarer Republik
hingewiesen. Dr. Otmar Jung, Privatdozent für Politikwissenschaft und Zeitgeschichte am Otto-Suhr-
Institut der Freien Universität Berlin, hat die Legende dieser „schlechten Weimarer Erfahrungen“
widerlegt und bewiesen, dass dieses Argument in doppelter Hinsicht nicht stimmt (s. Dr. Otmar Jung,
Die Legende von den „schlechten Weimarer Erfahrungen“, Zeitschrift für direkte Demokratie Nr.
4/2010):
1. waren die „Weimarer Erfahrungen“ gar nicht so schlecht. Volksbegehren und
Volksentscheide wurden eigentlich in der Weimarer Republik zu wenig praktiziert. Acht
Volksbegehren wurden beantragt, aber tatsächlich wurden nur zwei Volksentscheide
5
durchgeführt. Schon von dieser geringen Nutzung her ist ein Zusammenhang des Untergangs
der Weimarer Republik an direkter Demokratie unwahrscheinlich.
2. gebrauchte der Parlamentarische Rat dieses Argument nur als Mantel.
Außerdem wird noch vieles vorgebracht, um das Scheitern der Weimarer Republik nach nur 14 Jahren
zu erklären: der erste Weltkrieg, der Friedensvertrag von Versailles, die Wirtschaftskrise usw. Ein
Grund wird jedoch in dieser Aufzählung nie erwähnt: das Versagen der demokratischen Parteien.
Zwischen 1918 und 1933 kam es im Durchschnitt alle 19 Monate zu Neuwahlen. Die Parteien zankten
viel und regelten wenig. Der Historiker Hans-Ulrich Wehler hat in seiner Deutschen
Gesellschaftsgeschichte das Versagen der SPD ganz klar beschrieben: „Jahrzehnte hatten die
Sozialdemokraten die innere Reform der Monarchie als Zukunftsaufgabe angesehen, hatten aus dem
“Beamtenstaat” einen “Volksstaat” machen wollen. In dem Augenblick aber, als Veränderung möglich
wurde, behielten sie nicht nur das bürokratische Herrschaftssystem bei, sondern scheuten selbst vor
dem kleinsten Einschnitt zurück.“
Auch die Führungsfiguren der Zentrumspartei waren der Größe der Aufgabe nicht gewachsen. Man
kann daher mit Fug und Recht sagen, dass eine Volksabstimmung über die tragischen Ereignisse des
20. Jahrhunderts Krieg, KZ und Euthanasie ein dreifaches Nein ergeben hätte und bei getrennter
persönlicher Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf Zeit durch direkte
Demokratie keine Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Volkshoheit und
Gewaltentrennung) hätte entstehen können.
3. Es wird immer wieder als Ausrede vorgebracht, dass entsprechende parlamentarische Initiativen für
Volksabstimmung bisher nicht die laut Grundgesetz erforderliche Zweidrittelmehrheit fanden. Es steht
nirgends im Grundgesetz, dass solche Initiativen einer parlamentarischen Zweidrittelmehrheit
bedürfen, auch nicht, dass eine Grundgesetzänderung die Voraussetzung zur Durchführung von
Volksabstimmungen ist, nicht einmal, dass die Durchführung von Volksabstimmungen überhaupt
eines Gesetzes bedarf.
Im Grundgesetz ist ausdrücklich von der Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk UND durch
entsprechende Organe (Bundestag, Regierung, Rechtsprechung) die Rede. Die Ausübung der
Staatsgewalt durch das Volk erfolgt laut Grundgesetz durch Wahlen UND Abstimmungen. Die im
Grundgesetz genannten zwei Fälle zwingend notwendiger Volksentscheide stellen keine abschließende
Aufzählung dar. D.h., das Grundgesetz enthält bereits jetzt die Voraussetzung einer bundesweiten
Volksabstimmung. Eine Volksabstimmung greift nicht in die Gesetzgebungskompetenz des
Bundestages oder Verwaltungsbefugnis der vollziehenden Gewalt ein, da die Volksabstimmung
lediglich eine Grundsatzentscheidung beinhaltet und die konkrete Umsetzung der getroffenen
Entscheidung dann durch Gesetze oder Verordnungen erfolgt, die der Deutsche Bundestag oder die
Bundesregierung entsprechend ihren Aufgaben zu beschließen haben. Deshalb ist eine
Grundgesetzänderung nicht notwendig.
„Direkte Demokratie ist das wichtigste Gegengewicht gegen Machtmissbrauch der politischen Klasse.
Genau das, die wirksame Kontrolle der politischen Klasse, ist aber der eigentliche Grund für den
Widerstand großer Teile der politischen Kräfte gegen mehr direkte Demokratie. Die 1992 eingesetzte
64-köpfige Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat stimmte zwar mit
Mehrheit für die Einführung von Volksbegehren und Volksentscheiden im Bund. Vorher hatte man
sich jedoch darauf geeinigt, Beschlüsse nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu treffen, so dass die
politische Klasse nicht befürchten musste, aus einfachen Mehrheitsbeschlüssen könnten irgendwelche
ernsten Folgen für sie erwachsen.“ (Hans Herbert von Arnim: Die Deutschlandakte, Bertelsmann
2008) Das ist der Grund, warum die These der Grundgesetzänderung verbreitet wird. Abmachungen
zwischen den Parteien können niemals Gesetzesrang erhalten. Auch juristische Vergleiche oder
Auslegungen sind nur Überlegungen und können niemals Gesetzesrang erlangen
6
4. Es wird immer wieder behauptet, dass die zu regelnden Gegenstände auf Bundesebene komplex
sind:
a.) Man könne ihnen durch Volksabstimmungen nicht gerecht werden, weil man von den Bürgerinnen
und Bürgern allein aus Zeitgründen nicht verlangen kann, dass sie sich mit vielen, oftmals
umfangreichen, komplexen und fachlich schwierigen Materien intensiv auseinandersetzen und sich
hierfür Expertenwissen aneignen.
b.) Die Arbeit im Parlament ist aus gutem Grund arbeitsteilig organisiert und findet in
Fachausschüssen statt. Im Gegensatz zu Plebisziten können im parlamentarischen Verfahren
verschiedene Interessen, insbesondere auch von Minderheiten, berücksichtigt und gewichtet werden.
Insofern könne man den strukturellen Vorteil der parlamentarischen repräsentativen Demokratie nicht
hoch genug schätzen.
Bei diesen Behauptungen werden die weltweiten Erfahrungen mit direkter Demokratie überhaupt nicht
berücksichtigt. Die belegbaren Fakten sind nämlich eindeutig: die politischen Aufgaben werden in der
direkten Demokratie besser gelöst, d.h. z.B. mehr Wohlstand und geringere Staatsverschuldung. Dazu
nur zwei Stimmen: Nach Eschenberger/Stadelmann „Athen als Modell“, FASZ (Frankfurter
Allgemeine Sonntagszeitung) v. 13.11.2011, ist die „starke direkte Demokratie wirksam gegen
übermäßige Schulden in der Schweiz“, und der ehemalige Finanzsenator Hamburgs Wolfgang Peiner
stellt in seinem neuen Buch „Handeln für Hamburg“, s. FASZ v. 13.11.2011, fest: „In den
Parlamenten gibt es inzwischen zu viele Berufspolitiker, denen die Unabhängigkeit fehlt“.
Die Bürgerinnen und Bürger haben inzwischen, trotz vieler Mängel des deutschen Bildungssystems,
ein viel höheres Bildungsniveau erreicht, als es am Anfang des 19. Jahrhunderts bestand. Zusätzlich
haben sie jetzt Informationsmöglichkeiten, die es damals nicht gab, wie z. B. Radio, Fernsehen und
Internet. Die Bürgerinnen und Bürger haben auf vielen Sachgebieten gegenüber den Parlamentariern
ein gleiches oder höheres Expertenwissen, auf keinen Fall aber sind sie unwissender als die
Parlamentarier. Deutschland hat viele verantwortungsvolle Bürger. Das Land ist voll von
zukunftsweisenden, innovativen Ideen. Das bedeutet, dass wir Bürger ein beträchtliches
Problemlösungspotential aufzuweisen haben, welches bisher nur unzureichend genutzt wird. Mit den
„Fachausschüssen“ und „Interessen von Minderheiten“ bei der „Arbeit im Parlament“ wird sicherlich
gemeint, was Eschenberger/Stadelmann a.a.O. wirklichkeitsnäher beschreiben: „Die meisten
zentralistischen Staaten sind eben nicht ideale Systeme, in denen eine wohlwollende Zentralregierung
auf das Wohl aller schaut. Vielmehr sind sie zentrale Schacherplätze für Subventionen und
Steuererleichterungen zu Gunsten wirtschaftlicher und regionaler Partialinteressen auf Kosten der
Allgemeinheit.“
Auch Abgeordnete können nur mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen genau wie Bürger bei
Volksabstimmungen dies könnten. Jeder Volksabstimmung geht eine ausgiebige öffentliche
Erörterung allen Fürs und Widers voraus, die den großen Vorteil gegenüber der parlamentarischen
Entscheidungsvorbereitung hat, dass die Lobbyisten nicht das ganze Volk bestechen können und es
daher keinem Fraktionszwang unterliegt, also anders als im Bundestag allein zum Wohl des Volkes
abstimmt, denn „nur sich selbst kann niemand Unrecht tun“ (Kant). Bei der Gelegenheit muss noch
darauf hingewiesen werden, dass es im Grundgesetz keine Gemeinwohlverpflichtung der
Bundestagsabgeordneten gibt, so dass allein deswegen schon jedenfalls bis zur Behebung dieses
Defizits Volksabstimmungen unumgänglich sind, um gemeinwohlverträgliche Entscheidungen auf
Bundesebene zu ermöglichen.
Mehrere Analysen haben bezüglich der Fachkenntnisse der Parlamentarier große Mängel aufgezeigt.
Die Süddeutsche Zeitung schrieb schon 2009 offen darüber, dass der Bundestag eine immer geringere
Rolle spielt. Unter der Kuppel des Reichstags treffen sich die Abgeordneten des Deutschen
Bundestags, um die Gesetzesvorhaben der Bundesregierung nur abzunicken. Sie verstehen von
Wirtschaft, Steuern und Verfassungsrecht nichts. Den Akteuren der Politik fehlen entweder
Durchblick oder Fachwissen. Politik setzt jedoch oft mehr Wissen als Entscheiden voraus. In einer
immer komplexeren Welt muss das Recht immer einfacher werden, denn es muss das Problem
7
bewältigen und nicht verstärken. Der Bundestag erlässt aber im Durchschnitt alle 2,5 Tage ein neues
oder verändertes Gesetz, womit die grundlegenden Probleme offenkundig nicht gelöst werden. Das ist
in der Tat ein Albtraum! Der Staat ist dazu übergegangen, nicht mehr durch das Recht zu regieren,
sondern durch die Macht des Geldes (s. „In der Öffentlichkeit wird die Wahrheit unterdrückt“
Süddeutsche Zeitung – Magazin Heft 26/2009 und „Machtverlust des Parlaments – Eine verrückte
Demokratie / Helden und Deppen“, Kommentar von Heribert Prantl – Süddeutsche Zeitung v.
28.6.2009).
Auch wenn Fehlentscheidungen später kaum korrigiert werden können, beteiligen sich die
Abgeordneten geradezu unverantwortlich schlecht informiert an Zukunftsentscheidungen des
Deutschen Volkes. Zwei Umfragen der ARD unmittelbar vor den Abstimmungen des Deutschen
Bundestags über die Europäische Verfassung – ein Vertragswerk das über dem Grundgesetz steht – und
den Euro-Rettungsfonds EFSF verdeutlichen die Wissenslücken und Ahnungslosigkeit, mit der
Bundestagsabgeordnete an sehr wichtigen Abstimmungen teilnehmen.
http://daserste.ndr.de/panorama/media/panorama3563.html
Wenn die Abgeordneten schon bei extrem wichtigen Abstimmungen ahnungslos sind, wie sieht es
dann erst bei den anderen Abstimmungen aus?
Egal ob Regierung oder Opposition – die Ergebnisse des Eignungstests des Parteienforschers Thomas
Wieczorek sind erschreckend. Fachliche Kompetenz ist Fehlanzeige. Stattdessen Mittelmaß und
Unfähigkeit, wohin man blickt. Zukunftsweisende Lösungsideen haben keine Chance, verwirklicht zu
werden (Thomas Wieczorek, Die Dilettanten, Knaur 2009). Der Politikwissenschaftler Wilhelm
Hennis ergänzt: „Die Malaise heute ist, dass die Politiker nicht mehr die Kenntnisse haben, die sie
haben müssten. Sie kommen als Lehrer in den Bundestag und verstehen von nichts etwas – außer
davon, wie man im Ortsverein seine Mehrheit organisiert.“
Auch die sogenannten Experten in den Fachausschüssen der Parlamente verdienen diesen Namen
meist nicht. Die Verteilung der Posten erfolgt nach Macht- und Proporzerwägungen. Für die
Mitgliedschaft etwa im Haushaltsausschuss sind regelmäßig keine Kenntnisse des Haushaltswesen
erforderlich. Überall sind umfassende Ausbildungsgänge vorgesehen. Nur in der Politik gilt nichts
dergleichen. Politiker üben als Einzige einen Beruf aus, für den keinerlei Vorbildung verlangt wird.
Minister gehen aus dem Kreis der Abgeordneten hervor. Berufliche Spitzenqualifikation sind dabei
selten. „Also sitzen um den Kabinetttisch viele Leute, die außerhalb der Politik eher Mühe hätten, in
Spitzenpositionen zu kommen“ (Der Spiegel).
Nach einer Umfrage der Universität Potsdam haben 40 % der Mitglieder von CDU, CSU und SPD
keine Zeit für die Partei. 50 % nehmen manchmal an Versammlungen teil. Die Mehrzahl der
Mitglieder ist alt und vor allem apathisch. Von den 82 Millionen Deutschen sind weniger als
200.000 aktive Parteimitglieder. Dieses entspricht 0,3 % der erwachsenen Bevölkerung.
Schlussfolgerung des Chefredakteurs des Handelsblatts: „Der genetische Pool, aus dem das Land seine
politische Elite rekrutiert, ist damit ähnlich eng gefasst wie zu Zeiten des Feudalstaates!“ (Gabor
Steingart: Die gestohlene Demokratie, Piper 2009)
Der Parteienforscher Thomas Wiezcorek stellt a.a.O. fest: Die Weltfinanzkrise zeigt, dass
„Kompetenz“ neu definiert werden muss. „Die wichtigste Lehre nämlich dieser Krise ist, dass der
Mensch eben nicht für die Wirtschaft da zu sein hat, sondern umgekehrt: Dass also reines Expertentum
nichts ist ohne die soziale Kompetenz.“
Es muss noch auf die folgenden in der Wirklichkeit leider zwangsläufig bestehenden Nachteile der
parlamentarischen-repräsentativen Demokratie hingewiesen werden, die enorme Schäden für das
Gemeinwohl mit sich bringen:
a) Mehr als 4000 Verbände haben ihren Sitz in der Nähe des Reichstagsgebäudes. Die offizielle
Lobbyisten-Liste umfasste 2011 512 Seiten. Rund 2110 Lobbyisten sind in der sogenannten
Lobbyisten-Liste des Deutschen Bundestags eingetragen. 1974 waren es nur 635 Organisationen. Auf
8
jeden Abgeordneten des Bundestags kommen heute mehr als 3 Interessenverbände, die auf ihn
einwirken. Die Lobbyisten haben der Politik unsichtbare Fesseln angelegt. „Die Regierungen der Welt
holen sich ihre Hausaufgaben nicht mehr in erster Linie von ihrem Volk, sondern von
Ratingagenturen, Pensionsfonds, Analysten und auf sie hörenden Wirtschaftsjournalisten.“ – Prof.
Ernst Ulrich von Weizsäcker
Die massive unkontrollierte Einflusszunahme des Lobbyismus untergräbt die Macht des Parlaments.
Den Vorlagen der Regierung stimmen die Abgeordneten gegen ihre Gewissensbindung (Artikel 38
Grundgesetz) zu. Die Direktmandatsträger sind zwar vom Volk legitimiert, jedoch immer noch von
ihrer Partei abhängig. Die Indirektmandatsträger sind dagegen völlig legitimationslos, da niemand auf
unbekannte, ggf. inexistente, Gewissen Persönlichkeitsunbekannter Staatsgewalt übertragen kann, und
faktisch nur der Partei unterworfen. Eine Prüfung ihrer Gewissen, wenigstens auf Existenz desselben,
findet mangels persönlicher Mehrheitswahl weder durch den Bürger noch durch die Parteien statt. Die
faktische Bindungslosigkeit nicht volkslegitimierter Personen in Entscheidungspositionen öffnet der
Klientelpolitik Tür und Tor und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Grundgesetzes. All
diese Probleme sind Ausdruck eines Demokratiedefizits.
b) Die ständigen finanziellen Probleme der öffentlichen Haushalte sind jedem bekannt. Trotz dieser
Probleme wird laut Bund der Steuerzahler auf allen staatlichen Ebenen sorglos mit dem Geld der
Steuerzahler umgegangen. Jahr für Jahr legt der Bund der Steuerzahler Summen in astronomischer
Höhe offen, die verschwendet werden. Die Bundesregierung vergeudet laut Steuerzahlerbund zurzeit
mehr als 150 Millionen Euro, die nachweislich absurde und sinnlose Ausgaben sind.
„So gebe das Ernährungsministerium 230.000 Euro für die Züchtung weißer, gelber, roter und
violetter Biomöhren aus. In die Erforschung von rotem Apfelsaft flößen weitere 270.000 Euro aus dem
Forschungsressort. Die Erforschung von Sanddorn für Naturkosmetik etwa soll im Bundeshaushalt mit
390.000 Euro zu Buche schlagen.
Das Bundesumweltministerium stelle dem Mineralölkonzern Shell 170.000 Euro zur Verfügung, um
an 50 Tankstellen Lampen gegen energiesparende LED-Leuchten auszutauschen. Solche Förderungen
seien keine staatliche Aufgabe, sagte Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. Die meisten
Konzerne seien zwar förderwürdig, aber nicht förderbedürftig. (Quelle: WELT ONLINE 20.03.2012)
c) „Die politische und wirtschaftliche Elite ist inzwischen kompromittiert, die Parlamente haben
Angst, und das weltweite finanzielle System ist von kriminellen Strukturen durchdrungen.“ Und zwar
deshalb, weil „Investmentbanker, Fondsmanager, Rohstoffhändler und Makler zusammen mit
Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten kriminelle Syndikate unterstützt haben, um
deren Geld zu waschen. Sie waren es, die der weltweiten kriminellen Wirtschaft doch überhaupt
ermöglicht hatten, Teil der globalen Wirtschaft zu werden und die kriminellen Syndikate so zu legalen
Geschäftspartnern wurden.“ – Antonio Maria Costa, Direktor des United Nations Office Drugs and
Crime (UNODOC) in Wien. (Quelle: Jürgen Roth, Gangsterwirtschaft: Wie uns die organisierte
Kriminalität aufkauft, Eichborn 2010)
„Professor Dr. jur. Karl-Joachim Schmelz gehört zu denjenigen, die sich noch trauen, klare Aussagen
zu treffen. Er war Richter am Landgericht Frankfurt, lehrte an der Fachhochschule Darmstadt und war
als Bankrechtsexperte Berater des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags – ein Mann mit
Erfahrung. >Die wirklich mächtigen Feinde des Rechtsstaats, die mitverantwortlich für die Krise sind,
üben nicht in irgendwelchen Lagern in Pakistan. Sie sitzen auf den Stühlen in den Ministerien und
Parlamenten< Schwere Vorwürfe zweifellos, die aber nicht aus der Luft gegriffen sind. Zur Entlastung
der angegriffenen politischen Repräsentanten könnte vorgebracht werden, dass viele Parlamentarier
(und wahrscheinlich sogar Regierungsvertreter in Berlin) über ebenso wenig Wissen verfügen wie die
Bürger selbst. Gäbe es da nicht einen entscheidenden qualitativen Unterschied: Die Bürger sind Opfer
der politischen Entscheidungen.“ (Quelle: Jürgen Roth a.a.O.)
9
5. Die Vorteile der direkten Demokratie
Es ist eine Tatsache, dass durch direkte Demokratie der politische Wettbewerb viel intensiver ist und
eine Qualitätssteigerung bewirkt. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Literatur können eindeutiger
nicht sein: Direkte Demokratie schafft Wohlstand, indem alle absehbaren Fehlentwicklungen, die die
„repressiv-fiktive“ indirekte „Demokratie“ wegen ihrer großen Zahl an Personen, die sich trotz ihrer
Legitimationslosigkeit Entscheidungen anmaßen, anstrebt, anbahnt, einleitet oder geschehen lässt,
vom Bürger durch Volksabstimmung rechtzeitig gestoppt werden können und so wahrscheinlich
unterbleiben. Allein die Kenntnis dieser Tatsache bedeutet einen großen Anreiz für die Abgeordneten,
die krassesten Ausformungen ihrer gemeinschädlichen Lobbywillfährigkeit zu unterlassen. Auch
Staatsausgaben, Defizite und die Verschuldung sind in direktdemokratischen Systemen niedriger. Der
verantwortungsbewusste Umgang der Bürgerinnen und Bürger mit Steuergeldern wird am Beispiel der
Schweizer Kantone deutlich. Die direkte Demokratie entspricht auch, im Gegensatz zur indirekten, als
einzige Staatsform dem von der Verfassung gebotenen Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der kleineren
Einheit), indem das Volk alles durch Volksabstimmung regelt, was es selber regeln kann und will.
Unter Wissenschaftlern, die sich ernsthaft mit direkter Demokratie beschäftigen, ist die Einigkeit groß
über die Vorteile direkter Demokratie. In der direkten Demokratie ist eine viel feinere Steuerung
politischer Entscheidungen zum Gemeinwohl durch den Bürger möglich als nur durch Wahlen allein.
Weitere Vorteile der direkten Demokratie sind:
_Abhilfe gegen die Politiker- und Wahlverdrossenheit,
_Wiederherstellung des schwindenden Systemvertrauens,
_reale Beförderung der sonst nur verbal beschworenen Mündigkeit der Bürger,
_Entlastung der etablierten Politik bei Grundsatzentscheidungen,
_höhere Akzeptanz bei der Entscheidung besonders umstrittener Fragen.
_präventive Auswirkungen auf die Gesetzgebung. (Professor Dr. Hans Herbert von Arnim)
In der Gesamtabwägung überwiegen die Vorteile der direkten Demokratie die Nachteile der
„parlamentarisch-repräsentativen Demokratie“ so deutlich, dass eine gemeinwohlorientierte
Entscheidung nur zu Gunsten der Einführung der direkten Demokratie ausfallen kann. Ein Mehr an
direkter Bürgerbeteiligung führt auch zur Festigung und Belebung der parlamentarischen Demokratie.
Eine Schwächung ist nicht zu erwarten. Die Erfahrungen in anderen Staaten, deren Verfassungen
Formen direkter Bürgerbeteiligung enthalten, lassen erkennen, dass auch schwierige und komplexe
Sachverhalte sachgerecht beurteilt und entschieden werden können. Die sachkundigen Bürger ohne
Parteibuch, heute von den Parteien gern als >unpolitisch< bezeichnet, sind nach Gabor Steingart,
Chefredakteur von Handelsblatt, eine wertvolle Personalressource für das Land. Sie sollen stärker als
bisher Verantwortung übernehmen dürfen.
Selbst Bundesverfassungsrichter Peter Huber, Nachfolger von Udo Di Fabio auf dem Gebiet des
Europa- und Völkerrechts, spricht sich für Volksentscheide auf Bundesebene aus. Damit könne der
“großen Frustration” über das politische System begegnet werden, sagte er der “Frankfurter
Allgemeinen Zeitung”. Er wies auf das “obrigkeitsstaatliche Erbe” der deutschen Rechtsordnung hin.
“Selbstbestimmung wird als Störung empfunden”, sagte Huber. Da der Parteienstaat “bekanntlich zu
Abschottungstendenzen neigt”, müsse über Korrekturen der repräsentativen Demokratie nachgedacht
werden. “Allein die Möglichkeit von Volksentscheiden führt zu einer Veränderung des Bewusstseins
der Akteure der repräsentativen Demokratie. Sie verhandeln besser, sie erklären besser, sie agieren
transparenter”, sagte er. (Quelle: Freie Presse – Sachsens Grösste Zeitung 20.12.2011)
Auch der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, hat sich für
Volksabstimmungen über zentrale europäische Fragen ausgesprochen. “Wir brauchen endlich direkte
Demokratie in der EU, weil sie sich weit von ihrer Bevölkerung und ihren Heimatregionen entfernt
hat”, sagte Kirchhof “Welt Kompakt”. “Je mehr die Integration vorangetrieben wird, desto wichtiger
wird das. Sonst geht uns die Akzeptanz einer großen europäischen Idee und damit die Europäische
Union selbst verloren.” Ferdinand Kirchhof ist der Meinung, direkte Demokratie ist bei grundlegenden
Entscheidungen für die Unionsbürger angebracht. Dazu zählten die europäischen Verträge “und auch
der Euro”.
Beteiligte Parteien:
Allianz Graue Panther
BürgerBewegung der Sozial-Konservativen Deutschlands
Demokratische Partei Deutschlands
Deutsche Konservative Partei
Frankfurt am Main, den 05. Mai 2012
33
Politiker von Regierung und Opposition im Bundestag unterstützen die Forderung von Kirchhof nach
mehr direkter Demokratie in der Europäischen Union. “Ich glaube, man kann nicht dauerhaft an der
Mehrheit der Bevölkerung vorbei Politik machen. Deshalb muss man den Wähler über den weiteren
Weg abstimmen lassen”, sagte der FDP-Finanzexperte Frank Schäffler. Der europäische Superstaat sei
nicht die Lösung, sondern das Problem. “Er darf nicht heimlich durch die Hintertür geschaffen
werden.” Der CSU-Europapolitiker Thomas Silberhorn forderte: “Wir brauchen mehr plebiszitäre
Elemente.” Die Ratifikation europäischer Verträge solle mit Volksabstimmungen bestätigt werden.
“Man darf dem Votum der Bürger nicht von vornherein mit Misstrauen begegnen. Es gibt eine
kollektive Intelligenz”, so Silberhorn. (Quelle: Die Welt kompakt v. 06.02.12)
ESM und Fiskalpakt müssten schon nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts einem
Referendum unterbreitet werden. Der Leipziger Staatsrechtler Prof. Dr. Christoph Degenhart hält die
Eurostützungsverträge ESM und Fiskalpakt für verfassungswidrig, wenn sie nicht dem Volk zur
Abstimmung vorgelegt werden. Der Europäische Stabilitätsmechanismus ESM begegnet ebenso wie
der Fiskalpakt durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwänden. Durch den parallel zu
ratifizierenden „Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung“, den „Fiskalpakt“, erhalten die
europäischen Institutionen – Kommission und Rat – weitreichende Eingriffsbefugnisse gegenüber den
Mitgliedstaaten, ohne das dieses demokratisch legitimiert wäre. Auch hierdurch wird die Budgethoheit
des Bundestags nachhaltig verkürzt. Schließlich steht die Änderung des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Ratifizierung an. Durch den neu eingefügten Art.
136 Abs. 3 AEUV wird das Verbot der wechselseitigen Haftung der Mitgliedstaaten weitgehend
aufgehoben. Damit fällt einer der verfassungsrechtlichen Eckpfeiler der Währungsunion und es wird
endgültig der Weg frei zu einer Transfer- und Haftungsunion. Sie ist im Rahmen des ESM
vorgesehen. In der Gesamtbewertung laufen ESM-Vertrag und Fiskalpakt auf eine „weitgehende
Verselbständigung politischer Herrschaft für die Europäische Union“ hinaus, die „aus der Sicht des
deutschen Verfassungsrechts allein aus der Handlungsfreiheit des selbstbestimmten Volkes heraus
geschehen“ kann (so das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil). (Quelle: Staatsrechtler
Degenhart fordert Volksabstimmung über ESM und Fiskalpakt, „markt intern“ v. 30.03.2012)
Es entspricht dem Wesen der Demokratie und dem Wortlaut und Sinn des Grundgesetzes,
Volksabstimmungen durchzuführen. Es handelt sich nur um die Umsetzung der bereits jetzt im
Grundgesetz enthaltenen Möglichkeiten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt im Urteil des
zweiten Senats zum Lissabon Vertrag BverG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009 die Unveränderlichkeit der
Grundsätze der Demokratie, welche die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen bedeuten:
„Absatz 211
b) Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche
Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips.
Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des
Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Er gehört zu den durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen
Verfassungsrechts.
Absatz 212
aa) Soweit im öffentlichen Raum verbindliche Entscheidungen für die Bürger getroffen werden,
insbesondere über Eingriffe in Grundrechte, müssen diese Entscheidungen auf einen frei gebildeten
Mehrheitswillen des Volkes zurückreichen. Die vom Grundgesetz verfasste Ordnung geht vom
Eigenwert und der Würde des zu Freiheit befähigten Menschen aus. Diese Ordnung ist rechtsstaatliche
Herrschaft auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen
Mehrheit in Freiheit und Gleichheit (vgl. BVerfGE 2, 1 <12>). Die Bürger sind danach keiner
politischen Gewalt unterworfen, der sie nicht ausweichen können und die sie nicht prinzipiell
personell und sachlich zu gleichem Anteil in Freiheit zu bestimmen vermögen.
11
Absatz 213
bb) Für die vom Grundgesetz verfasste Staatsordnung ist eine durch Wahlen und Abstimmungen
betätigte Selbstbestimmung des Volkes nach dem Mehrheitsprinzip konstitutiv.“
Eine bindende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung des Rechts auf
Selbstbestimmung geht auch aus den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen hervor,
die 1966 von der UN-Generalversammlung angenommen wurden und nach Erreichen der nötigen
Anzahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft traten.
Der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte sowie der Internationale Pakt über
Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte erkennen das Selbstbestimmungsrecht für die
Vertragsstaaten bindend an. In beiden Pakten heißt es gleichlautend in Artikel I:
„(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über
ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Entwicklung.“
„Wir (=Ihre Partei) halten uns doch für Demokraten. Wie kommt es dann, dass wir solche Angst vor
der Meinung des Volkes haben? Wirklich wichtige Dinge werden doch heute in Koalitionszirkeln und
Expertenrunden ausgekocht – die Bevölkerung bekommt die entsprechenden Fragen nie zur
Entscheidung vorgelegt. Im Ernst, wenn wir die Masse Mensch nicht für fähig halten, demokratische
Rechte auszuüben und strukturell alles tun, sie von wirklichen Entscheidungen fern zu halten, dann
sollten wir mit dem Etikettenschwindel aufhören und uns zu autoritären Herrschaftsformen
bekennen…“ (Quelle: Gabriele Krone-Schmalz, Jetzt mal ehrlich, Econ 1996)
Fazit
Das Volk übt seine Staatsgewalt gemäß Grundgesetz Artikel 20 (2) GG in Wahlen und
Abstimmungen gleichrangig aus. Volksabstimmungen auf Bundesebene sind Grundgesetz- und
Völkerrechtsgebot. Damit ist die Blockierung von Volksabstimmungen auf Bundesebene durch die
Bundestagsparteien nicht nur grundgesetzwidrig, sondern auch völkerrechtswidrig, denn nach Artikel
25 GG sind die Regeln des Völkerrechts Bestandsteil des Bundesrechts und haben sogar Vorrang vor
den Bundesgesetzen. Volksabstimmungen sind zu allen Fragen mit großer Tragweite auf der
jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis, Land, Bund, Europa) gemäß Artikel 20(2) GG
erforderlich, die ein angemessener Teil der Bevölkerung anders, individueller oder konkreter
beantworten will (zurzeit z. B. ESM und Fiskalpakt). Ihre Partei ist verpflichtet, die
grundgesetz- und völkerrechtsgemäße Ordnung einzuhalten. Deshalb sind sie aufgefordert, für
die Durchführung von Volksabstimmungen auf den jeweiligen Ebenen zu sorgen.
3. Alle Personalunionen, die über eine Grenze zwischen den getrennten Staatsgewalten
hinausgehen, sind grundgesetzwidrig und nicht gestattet. Besonders in den Kombinationen:
- Abgeordnete ./. Kanzler, Minister, Staatssekretäre
- Beamte ./. Richter
- Kommunalmandatsträger ./. Richter
Begründung
Die Essenz der parlamentarischen Demokratie ist die Trennung von Regierung und Parlament, ihre
sinnvolle Verknüpfung und gegenseitige Kontrolle. Das Grundgesetz postuliert Gewaltentrennung in
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG. Das verlangt die Trennung von Legislative und Exekutive. Solche
Gewaltentrennung fehlt jedoch in der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik.
Der zweite Halbsatz des Art. 20 Abs. 2 GG, beginnend mit „durch besondere Organe…“ schreibt sogar
zwingend die Gewaltentrennung vor. D. h.: die Aufgaben der einzelnen Gewalten (gesetzesgebende,
gesetzesvollziehende und rechtsprechende Gewalt) sind durch verschiedene Personen auszuüben.
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Die Gewaltentrennung ist ein grundlegendes Merkmal des demokratischen Rechtsstaates. Durch die
Gewaltentrennung wird die politische Macht bewusst in verschiedene Aufgaben aufgeteilt. Gemäß
demokratischem Verständnis sollen sich die drei Gewalten gegenseitig kontrollieren, damit die
Staatsgewalt gemäßigt wird. Anders ausgedrückt: Die Zusammenballung von Macht und der
Missbrauch der Macht soll dadurch verhindert bzw. eingedämmt werden.
Die Bundeskanzlerin, einige Bundesminister(innen) und die parlamentarischen Staatssekretär(e)innen
sind gleichzeitig Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Ebenso sind einige
Ministerpräsident(en)innen, Minister(innen) und parlamentarische Staatssekretär(e)innen der Länder
gleichzeitig Abgeordnete der Länderparlamente. Sie alle verstoßen gegen das Gebot der
Gewaltentrennung, die, wie zuvor ausgeführt, ein wesentliches Element des demokratischen
Rechtsstaates ist.
Die Parlamentsmehrheit, welche die Regierung gewählt hat und trägt, steht politisch auf der Seite der
Exekutive und sieht ihre Aufgabe vor allem darin, sie zu stützen und gegen Angriffe der Opposition zu
verteidigen. Sie ist ein Instrument der Machterhaltung und Machtausübung für die Regierung und
deshalb außerstande, diese wirksam zu kontrollieren. Der Gewaltenmonismus kommt also auch darin
zum Ausdruck, wie es schon erwähnt wurde, dass Regierungsmitglieder und Parlamentarische
Staatssekretäre gleichzeitig Sitz und Stimme im Parlament haben. Das macht die Kontrolle der
Regierung durch das Parlament unmöglich, zumal der Regierungschef auch normale Abgeordnete
durch die Hoffnung auf höhere Ämter disziplinieren kann.
Heute wird die öffentliche Auseinandersetzung statt vom Gegensatz zwischen Regierung und
Parlament, wie er auch in Art. 20 Grundgesetz gefordert wird, von der Auseinadersetzung zwischen
Regierungs- und Oppositionsparteien beherrscht. Da die Regierung die Mehrheit hat und die
Opposition niederstimmen kann, besteht keine Gewaltentrennung mehr. Der Nobelpreisträger
Friedrich August Hayek hat schon die fehlende Trennung von Gesetzgebung und Regierung als
zentralen Konstruktionsfehler parlamentarischen Demokratien kritisiert.
Die Bundeskanzlerin, die Bundesminister(innen) und die parlamentarischen Staatssekretär(e)innen
erhalten, weil sie gleichzeitig Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind, zusätzlich zu ihrem
Amtsgehalt noch die halben steuerpflichtigen Diäten von monatlich 7.960 € (ab Januar 2012) und drei
Viertel der steuerfreien Kostenpauschale von 4.029 € (ab Januar 2012). Hinzu können erhöhte
Versorgungsbezüge kommen. Dies ist sinn- und sachwidrig, denn die Bundeskanzlerin, die
Minister(innen) und die parlamentarische Staatssekretär(e)innen sind durch ihr Regierungsamt derart
eingespannt, dass sie für ihr Bundestagsmandat keine Zeit mehr haben. Sie werden also für etwas
bezahlt, für das sie keine Gegenleistung erbringen bzw. erbringen können. Juristisch bedeutet dies,
dass sie sich ungerechtfertigt bereichern (§ 812 BGB). Ähnliches gilt für die gleichen
Doppeltätigkeiten in den Ländern.
Noch schwerwiegender ist, dass die vorgenannten Politiker(innen) mit ihrer doppelten Tätigkeit in
Regierung und Parlament gegen das grundgesetzlich vorgeschriebene Gebot der Gewaltentrennung
und damit gegen ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaates verstoßen. Sie
beschädigen damit den demokratischen Rechtsstaat. Offenbar scheinen sich diese Politiker(innen)
nicht des Widerspruches bewusst zu sein, dass sie sich als Kontrolleur(in) (Abgeordnete/r) wohl kaum
selbst (als Regierungsmitglied) kontrollieren können. In Hamburg und Bremen ist es strikt verboten,
für Regierungsmitglieder ein Parlamentsmandat wahrzunehmen. Dass es solches Verbot für die
wichtigsten Exekutivämter – die Mitglieder der Bundesregierung – nicht gibt, ist ein schwerer
Systembruch. Das bestätigt auch der internationale Vergleich. In den meisten westlichen Staaten ist es
für Regierungsmitglieder verboten, einen Sitz im Parlament zu haben. (Quelle: Hans Herbert von
Arnim, Die Deutschlandakte, Bertelsmann 2008)
Wenig bekannt ist, dass auch Richter/Richterinnen gegen das Gebot der Gewaltentrennung verstoßen,
wenn Sie gleichzeitig nebenberuflich in Kommunalparlamenten und/oder Kreistagen tätig sind. Die
ehemalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Frau Brigitte Tilmann, hat in ihrem
13
Schreiben vom 12.1.2002, AZ 313/1-133/02, auf eine entsprechende Anfrage diesen Sachverhalt wie
folgt bestätigt:
„Es gibt – nicht nur in Hessen – eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern, die kommunale
Mandatsträger sind.“
Bei den richterlichen Nebentätigkeiten, die zusätzlich rechtsstaatlich sehr bedenklich sind, handelt es
sich hauptsächlich um folgende Tätigkeiten:
1. Treuhänder für Banken und Versicherungen
2. Vortragsredner, besonders bei Banken und Versicherungen
3. Leiter von betrieblichen EinigungssteIlen (§ 76 BetrVG)
4. Schiedsrichter, besonders bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen
5. Leiter von Seminaren, Seminar-Referenten
6. Herausgeber von juristischen Fachzeitschriften
7. Abgeordnete in Kommunalparlamenten und Kreistagen
Erfahrung und Logik lassen den Schluss zu, dass die meisten Nebentätigkeiten nur in der regulären
Arbeitszeit ausgeübt werden können und somit die Richtertätigkeit beeinträchtigen. Richter sind, von
Verhandlungen abgesehen, an keine feste Arbeitszeit gebunden. Ob er sich in seinen vier Wänden mit
seinen Amtspflichten oder mit privaten Nebentätigkeiten befasst, entzieht sich der Kontrolle.
Die Folgen sind: Viel zu viele Fälle können nicht sach- und zeitgerecht bearbeitet werden, was zu
Fehlurteilen führen kann und sicher auch führt. Die Folgen sind unnötige Berufungen oder gar
Revisionen. Verhandlungstermine und das Absetzen von Urteilen werden dadurch häufig zeitlich
ungebührlich hinausgeschoben. Diese Nebentätigkeiten sind sicher eine der eigentlichen Ursachen für
die von der Richterschaft häufig beklagte Arbeitsüberlastung. Wenn diese Nebentätigkeiten
abgeschafft werden würden, würde sich herausstellen, dass diese Arbeitsüberlastung in dem beklagten
Umfang nicht vorhanden sein dürfte. Dass die Richterschaft, von Ausnahmen abgesehen, trotz dieses
Sachverhaltes ständig über Arbeitsüberlastung klagt, sagt auch etwas über ihre mangelnde Selbstkritik
bzw. Einsichtsfähigkeit aus.
Die Rechtsprechung, also die Richter selber, sind der Ansicht, dass diese Nebentätigkeiten zulässig
sind. Dr. Ralf Bernhard kommt in seiner gründlichen Monographie „Richteramt und
Kommunalmandat“, Duncker und Humblot, Berlin 1983, Seite 235, zu dem Ergebnis, dass diese
Nebentätigkeiten sowohl grundgesetz- als auch gesetzwidrig sind, weil sie gegen § 4 Deutsches
Richtergesetz (Unvereinbare Aufgaben) und gegen Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (Gebot der
Gewaltentrennung) verstoßen. Deshalb können Richter/Richterinnen, die nebenher in
Kommunalparlamenten und/oder Kreistagen tätig sind, kein(e) gesetzliche(r) Richter(in) (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) sein. Kommunale Mandate sind also unzulässig.
Die Politiker(innen) und Richter(innen) sind wegen ihrer Amts- und Abgeordnetentätigkeiten
besonders verpflichtet, sich an das Grundgesetz und an die Gesetze zu halten. Wie wollen Sie
vom/von der Bürger(in) verlangen, sich gesetzestreu zu verhalten, wenn sie es selber wegen
unzulässigem Machtgewinns, Einkommens- und Ansehenszuwachs mit der Gesetzestreue nicht so
genau nehmen?
Diese grundgesetzwidrigen Doppeltätigkeiten haben weitere, nachteilige Folgen. In der BRD gibt es
mehr als drei Millionen Arbeitslose. Weitere Millionen Arbeitnehmer können von ihrem Lohn nicht
leben. Deshalb ist das Verhalten der Politiker(innen) und Richter(innen) mit doppelten Tätigkeiten und
entsprechendem zusätzlichen Einkommen eigentlich auch unsozial.
(Quelle: Verein gegen Rechtsmissbrauch e.V. http://www.justizgeschaedigte.de/)
Fazit
Durch Aufteilung der Macht soll das vom Volk gewählte Parlament die Regierung und deren
weisungsgebundene Verwaltung wirksam unter Kontrolle halten. Doch in der parlamentarischen
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Demokratie in der Bundesrepublik unterlaufen die politischen Parteien auch dieses Prinzip. Wie sehr
der Gedanke der Gewaltentrennung durch sie entwertet ist, sieht man daran, dass die Spitzen der
Exekutive, die Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre, ja selbst die Regierungschefs, in
Deutschland regelmäßig auch Sitz und Stimme im Parlament haben, also quasi sich selbst
kontrollieren müssten, was niemals funktionieren kann. Personalunionen sind sowohl grundgesetzals
auch gesetzwidrig (Art.20 GG, § 812 BGB, § 4 Deutsches Richtergesetz, Art.101 (1) 2) und
deshalb sind sie unverzüglich zu beseitigen, wozu Ihre Partei laut Grundgesetz verpflichtet ist.
4. Die bereits 2003 unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption ist unverzüglich zu
ratifizieren.
Begründung
Die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ist der erste weltweit völkerrechtlich verbindende
Vertrag zur Bekämpfung der Korruption. Er verpflichtet die Vertragsparteien zur Bestrafung
verschiedener Formen der Korruption gegenüber Amtsträgern und zur internationalen
Zusammenarbeit. Das Übereinkommen trat am 16. September 2005 nach der 30. Ratifizierung in
Kraft. Bisher haben 159 Staaten die UNCAC ratifiziert (Stand Januar 2012). Die größten Staaten (nach
Einwohnerzahl) die die Konvention nicht ratifiziert haben sind Japan, Deutschland, Myanmar, Sudan,
Saudi-Arabien, Nordkorea und Syrien. (Quelle: Wikipedia)
Deutschland hat die UNCAC bereits am 9. Dezember 2003 unterzeichnet, sie bislang aber noch nicht
ratifiziert. Wesentlicher Hintergrund ist die unzureichende Regelung des Strafbestandes der
Abgeordnetenbestechung (§108e StGB). Nach §108e des Strafgesetzbuches sind sämtliche nur
erdenkliche Formen der Abgeordnetenbestechung straffrei, legal und ganz normal, mit Ausnahme des
Kaufs und Verkaufs von Stimmen bei Wahlen oder Abstimmungen. Aber selbst hier sind
Dankeschönspenden nach der Abstimmung, Überweisungen an Verwandte des Abgeordneten oder
Stimmenkauf für entscheidende Fraktionssitzungen (die die Parlamentsentscheidungen meist
vorwegnehmen) straffrei. Dieser Paragraph ist nur ein „symbolisches Strafrecht“ zur
Korruptionsbekämpfung. (Michaela Becker: Korruptionsbekämpfung im parlamentarischen Bereich.
Dissertation an der Universität Bonn, 1998, S. 53)
Auch laut Transparency Deutschland steht einer Ratifizierung der UN-Konvention in Deutschland
hauptsächlich der Paragraph 108e des deutschen Strafgesetzbuches (Abgeordnetenbestechung)
entgegen, ebenso wie die feine juristische Unterscheidung zwischen Korruption von
Beamten/Abgeordneten und Korruption im privaten Sektor. Unsere Volksvertreter möchten nicht
unter Strafe stellen, was sie selbst „Beraterverträge“ nennen, was aber in den meisten der Länder der
Welt als Bestechung gilt und strafbar ist.
Die Gießener Juraprofessorin und Korruptionsforscherin Britta Bannenberg stellte schon 2002 in ihrer
Habilitationsschrift fest: „Die Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden in
Wirtschaftsverfahren gegen mächtigen Personen, aber auch Einflussnahme auf Verwaltungen, um
Auftragsvergaben an bekannte und befreundetet Unternehmen zu erreichen, sind in mehreren
Strafverfahren belegt.“ (Britta Bannenberg: Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche
Kontrolle. Luchterhand, Neuwied 2002, S. 334)
In den meisten anderen Ländern ist dieser Straftatbestand schärfer als in Deutschland geahndet.
„Spenden“ an Abgeordnete sind in Deutschland also unbeschränkt zulässig. Folgerichtig haben
„Politiker….keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema
wissen“, wie die Münchener Oberstaatsanwältin Regina Sieh erfahren musste. „Auch das
Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark geprägt. Im Gegenteil manche halten >Provisionen<
für einen legitimen Teil ihres Einkommens.“ (Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen:
Präventation von Wirtschaftskriminalität. Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung.
Wirtschaftsethik-Studie Nr.2-2005 der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Halle-Wittenberg
2005)
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Das ist grotesk, erhält der Abgeordnete seine Diäten doch gerade zur Sicherung seiner
Unabhängigkeit, wie es im Grundgesetz ausdrücklich heißt. Diese Unabhängigkeit kann durch
sogenannte Spenden offensichtlich beeinträchtigt werden.
Im Februar 2012 wurde wieder ein Versuch zur Ratifizierung der UNCAC im Bundestag gestartet. Die
UN-Konvention gegen Korruption wurde in Deutschland immer noch nicht ratifiziert. „Der Union
gehen die Regelungen für Abgeordnete zu weit. Norbert Lammert (CDU) platzte der Kragen. Die
Abgeordneten dürften sich “nicht länger um eine Regelung herumdrücken”, verlangte im Dezember
der Bundestagspräsident, seine “dringende Empfehlung” an alle Fraktionen laute, sich um eine Lösung
zu bemühen. Das Gesetz, das korrupte Parlamentarier unter Strafe stellen soll, müsse endlich kommen.
Tatsächlich hat die Bundesrepublik 2003 die UN-Konvention gegen Korruption unterschrieben, aber
nie umgesetzt. Deutschland befindet sich damit in der illustren Gesellschaft von Ländern wie Sudan
und Somalia, während die meisten Industriestaaten das UN-Übereinkommen gegen Korruption
(UNCAC) ratifiziert haben.“ (Florian Kain: Anti-Korruptionsregeln finden keine Mehrheit,
05.02.2012 WELT ONLINE)
Die Umsetzung der UN-Konvention gegen Korruption hängt von der Einführung eines wirksamen und
transparenten Überwachungsmechanismus ab. Entscheidend ist, dass Länderbesuche durch
Prüfgruppen anderer Regierungen und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft ermöglicht werden.
Schließlich müssen die Länderberichte und Empfehlungen veröffentlicht werden, um Regierungen
verantwortlich machen zu können.
Fazit
Die unzureichende Regelung der Abgeordnetenbestechung in §108e StGB, da Spenden immer noch
unbeschränkt zulässig sind, ist ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 48 (3) GG. UN-Konvention
gegen Korruption (UNCAC) längst internationaler Standard. Die Position der EU-Staaten, die für
einen strengen Überwachungsmechanismus eintreten, wird durch die Nicht-Ratifizierung seitens des
wichtigen EU-Staates Deutschland geschwächt. Deutschland befindet sich durch die Nicht-
Ratifizierung in der illustren Gesellschaft von Ländern wie Sudan und Somalia. Ihre Partei ist
verpflichtet, Deutschland dem internationalen Standard anzugleichen und die Korruption
endlich wirksam untern den Politikern zu bekämpfen, deshalb ist Ihre Partei aufgefordert, alle
Voraussetzungen zur Ratifizierung der UNCAC unverzüglich zu schaffen.
5. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über
Korruption des Europarates sind zu ratifizieren
Begründung
Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Es
verpflichtet die Vertragsparteien dazu, zahlreiche korrupte Praktiken strafrechtlich zu verfolgen. Es
sieht ferner eine bessere internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Bestechungsdelikten
vor. Über seine Durchführung wacht die sogenannte Staatengruppe gegen Korruption (GRECO). Die
Konvention wurde bisher von 43 Staaten ratifiziert (Stand: 17. März 2011). (Quelle: Wikipedia)
Deutschland hat das Strafrechtsübereinkommen am 21. Januar 1999 unterzeichnet jedoch immer noch
nicht ratifiziert. Der Europarat sieht schwere Mängel in Deutschland bei der Korruptionsbekämpfung.
„Deutschland sollte im Kampf gegen die Korruption von Politikern und internationalen Beamten nach
Einschätzung der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates GRECO schärfer durchgreifen. Bei
den nationalen Abgeordneten ist den Experten eine “außerordentlich beschränkte Definition von
Korruption” aufgefallen, die lediglich den “Kauf oder Verkauf von Stimmen bei Wahlen” einschließt.
Auch an der Parteispenden-Regelung gibt es Kritik.
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Deutschland ist, was Parteienspenden betrifft, das Parteispenden-Paradies. Z. B. u.a. die verbotenen
Parteispenden von Carsten Maschmeyer an Gerhard Schröder. Gerhard Schröder wurde von AWDGründer
Maschmeyer finanziell stärker unterstützt als bisher bekannt. Außerdem gab es aus seiner
Staatskanzlei verfassungswidrige Wahlkampfaktionen s.
http://www.youtube.com/watch?v=_TPxhFqc-wg&feature (Sendung Panorama von ARD am
29.04.2011). Es ist kein Wunder, dass die Korruptions-Wächter des Europarats die deutsche
Parteienfinanzierung schon längst scharf kritisiert und Verbesserungen angemahnt haben. Sie übten
auch scharfe Kritik an der Rolle des Bundestagspräsidenten.
Während Amtsträger und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung für Bestechlichkeit und die
Annahme von Vorteilen bestraft werden könnten, gebe es für die Abgeordneten im Bundestag, in
Landesparlamenten und Gemeinderäten keine vergleichbaren Vorschriften, heißt es in dem GRECOBericht.
Bei bundesweit mehr als 200 000 gewählten Mandatsträgern sei dies sehr bedenklich.
Direktspenden an Abgeordnete sollten ganz verboten oder zumindest mit besseren Rechenschafts- und
Offenlegungspflichten versehen werden.
Derzeit ist es Spendern möglich, statt an Parteien, direkt an Abgeordnete zu spenden. Wer bislang im
Bundestag persönliche Spenden unter 5000 Euro bekommt, braucht das dem Bundestagspräsidenten
nicht anzuzeigen. Bei Summen zwischen 5000 und 10.000 Euro müssen ihn die Parlamentarier
informieren, erst ab 10.000 Euro werden die Spenden – wie auch Parteispenden – veröffentlicht. Im
Unterschied zu Parteispenden werden diese Direktspenden jedoch nicht im Parteiengesetz geregelt,
sondern lediglich in den Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Daher
sind hier z.B. Bargeldspenden in unbegrenzter Höhe möglich. (Quelle: LobbyControl e.V.
www.lobbycontrol.de)
Die Europarat-Organisation GRECO sieht bei der deutschen Korruptionsbekämpfung deutlichen
Nachholbedarf. Die Gesetzeslücke betreffe nicht nur die Abgeordneten selbst, sondern auch
Unternehmen, die sie zu bestechen versuchten, schreibt die Staatengruppe gegen Korruption weiter.
Die Zahlung von Bestechungsgeldern durch Unternehmen und deren Angestellte ist in Deutschland
zwar strafbar, der entsprechende Gesetzesparagraf bezieht sich aber nur auf Korruption im
Geschäftsverkehr. Die GRECO-Experten riefen Deutschland nachdrücklich dazu auf, das vom
Europarat initiierte Strafrechtsübereinkommen über Korruption zu ratifizieren, um die Gesetzeslücken
zu schließen.
Mehr Transparenz wird auch bei Parteispenden gefordert. Erschwert wird das Problem aus Sicht der
Staatengruppe gegen Korruption dadurch, dass das Parteienfinanzierungsgesetz und der
Verhaltenskodex für Bundestagsabgeordnete nicht streng genug seien. So müssten die Parlamentarier
nur die Namen von Spendern angeben, die ihnen mindestens 5 000 Euro gezahlt hätten. Die GRECOExperten
forderten, Spenden an Bundestagsabgeordnete müssten entweder ganz verboten oder die
Schwelle für eine Identifizierung der Spender deutlich herabgesetzt werden.
Unbefriedigend sei auch, dass Informationen über die Finanzierung politischer Parteien der
Öffentlichkeit erst mit erheblicher Verzögerung zugänglich gemacht würden, heißt es in dem Bericht.
Nur Informationen über Großspenden ab 50 000 Euro würden sofort veröffentlicht, diese Schwelle
sollte dringend gesenkt werden.
Sie wundern sich über Wirtschaftsprüfer, die zugleich die Rechenschaftsberichte der Parteien
kontrollieren und Parteimitglied sein dürfen. Auch die Rolle des Bundestagspräsidenten, der die
Parteispenden auf höchster Ebene beaufsichtigt, sehen sie kritisch. Seine Mitarbeiter seien überfordert
und hätten nicht die richtigen Kontrollinstrumente.
Verschärft werden sollten nach Ansicht der GRECO schließlich auch die Gesetze gegen die
Bestechung von Diplomaten. Ausländische Diplomaten aus Nicht-EU-Staaten könnten in Deutschland
nur für die Zahlung, nicht aber für die Annahme von Bestechungsgeldern bestraft werden, heißt es in
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dem Bericht. Ähnlich verhalte es sich mit deutschen Diplomaten, die für internationale Organisationen
arbeiteten.
Das Fazit der GRECO-Experten: Das System beeinträchtige “die Wirksamkeit des Parteiengesetzes”.
Der Ältestenrat des Bundestages wies die Forderungen in Hinblick auf Direktspenden an Abgeordnete
schon zurück.
Und die Stellungnahme der Regierungsfraktionen legt besonders auf eine Feststellung Wert: Das
Ministerkomitee des Europarates habe zwar 2003 eine Empfehlung verabschiedet, die gemeinsame
Regeln gegen Korruption bei der Parteienfinanzierung und bei Wahlkampagnen enthält. Doch solche
Empfehlungen seien “für die Mitgliedstaaten nicht bindend”.
Der Staatengruppe gegen Korruption gehören die USA und 45 europäische Länder an“ (Quellen:
Handelsblatt 2.12.2009 und Sven Becker, Deutschland, das Parteispenden-Paradies, SPIEGEL
ONLINE v. 29.06.2011)
Fazit
Auch hier verletzt Deutschland die internationalen Normen, weil die Bundestagsparteien nicht willens
und in der Lage sind, den internationalen Verhaltenskodex einzuhalten. Ihre Partei wird
aufgefordert, dafür zu sorgen, die beanstandeten Mängel durch die GRECO unverzüglich zu
beseitigen und für die Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption und des
Zivilrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates zu sorgen.
6. Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist zu ratifizieren.
Begründung
Das Zusatzprotokoll wurde von der Bundesrepublik bereits am 5. Mai 2003 unterzeichnet. Dieses
Protokoll erstreckt die Reichweite des Übereinkommens auf Schiedsrichter in handelsrechtlichen,
bürgerlich-rechtlichen und sonstigen Angelegenheiten sowie auf Geschworene und ergänzt damit die
Bestimmungen des Übereinkommens, das die Gerichtsbehörden vor Korruption schützen will. Länder,
die das Protokoll ratifizieren, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um auch die aktive und
passive Bestechung von in- und ausländischen Schiedsrichtern und Geschworenen unter Strafe zu
stellen.
Es ist fast selbstverständlich, dass auch dieses Zusatzprotokoll von Deutschland bis heute noch nicht
ratifiziert wurde.
Fazit
Es mangelt bei den Parteien noch immer an der Umsetzung der in der Vergangenheit ausgesprochenen
Bekenntnisse und eingegangenen Verpflichtungen. Ihre Partei wird aufgefordert, auch für die
Ratifizierung dieses Zusatzprotokolls zu sorgen.
II. Exekutive und Legislative
7. Es ist auszuschließen, dass Lobbyisten in irgendeiner Weise und Form an
Gesetzesvorbereitungen beteiligt werden, bzw. im Parlament als privilegiertes nicht vom Souverän
gewähltes Nebenparlament ein- und ausgehen.
Begründung
Wie schon auf Seite 7 unter 4 a erwähnt wurde, haben mehr als 4000 Verbände ihren Sitz in der Nähe
des Reichstagsgebäudes. Die offizielle Lobbyisten-Liste umfasst 512 Seiten (Stand Mai 2011). Rund
2110 Lobbyisten (Stand Mai 2011) sind in der sogenannten Lobbyisten-Liste des Deutschen
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Bundestages eingetragen. 1974 waren es nur 635 Organisationen. Auf jeden Abgeordneten des
Bundestages kommen heute mehr als 3 Interessenverbände, die auf ihn einwirken.
Lobbyisten bevölkern nicht nur die Flure des Bundestages, in den letzten Jahren hatten sie oftmals
eigene Schreibtische direkt in den Ministerien. Seit 2006 ist bekannt, dass Landes- und
Bundesministerien im großen Umfang Mitarbeiter/innen aus der freien Wirtschaft beschäftigen bzw.
beschäftigt haben. Bezahlt wurden sie vielfach weiter von ihren eigentlichen Arbeitgebern, zumeist
großen Unternehmen und Wirtschaftsverbänden. Sie werkelten an Gesetzen mit und bekamen durch
ihren Einsatz bevorzugte Zugänge zur Politik.
Einem Bericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2008 zufolge waren in den Jahren 2004 bis
2006 jährlich zwischen 88 und 106 externe Mitarbeiter in den Ministerien beschäftigt. Über 60 %
dieser Wirtschaftsvertreter wirkten an der Außenvertretung der Bundesregierung mit, über 20 % waren
an der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen beteiligt und in Einzelfällen wurden
durch sie sogar Führungspositionen in den Ministerien bekleidet.
Die Bundesregierung lässt weiterhin Lobbyisten direkt in den Ministerien mitarbeiten. Das zeigt der
aktuelle Bericht über sogenannte “externe Mitarbeiter” in den Bundesbehörden für das zweite
Halbjahr 2011. Die FDP holt sich Verbandsmitarbeiter in die Ministerienspitzen, lässt sie sogar an
Gesetzen mitarbeiten. Für die Beobachter von Transparency International ein klarer Rechtsverstoß.
Mitarbeiter von Wirtschafts- und Interessenverbänden arbeiten in FDP-geführten Bundesministerien
als Berater für die Ministeriumsspitze mit. Dies geht aus dem Lobbyistenbericht des
Innenministeriums über die Beschäftigung externer Mitarbeiter hervor.
Laut der Aufstellung, die der Financial Times Deutschland vorliegt, setzten das Gesundheits- und das
Entwicklungsministerium zwei Mitarbeiter des Verbands der Ersatzkassen (VDEK) und einen des
Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) mehrere Monate lang für Aufgaben mit Bezug zur
Leitungsebene ein. Im Auswärtigen Amt (AA) ist ein BDI-Lobbyist im Außenförderungsreferat mit
Investitionsgarantien beschäftigt. Besonders brisant sind die zwei Mitarbeiter des Bundesverbands der
Deutschen Industrie (BDI), die im Auswärtigen Amt und im Entwicklungsministerium eingesetzt
werden.
Der BDI-Mitarbeiter im Auswärtigen Amt soll sich dort laut Bericht mit folgenden Themen
beschäftigen: “Investitionsgarantien, Organisation von Projekten der Außenwirtschaftsförderung und
der strukturellen Verbesserung der Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden”. Damit berührt seine
Tätigkeit dort klar die kommerziellen Interessen der BDI-Mitglieder. Die Verwaltungsvorschrift für
externe Mitarbeiter sagt dagegen ganz klar, dass der Einsatz externer Mitarbeiter in “Funktionen,
deren Ausübung die konkreten Geschäftsinteressen der entsendenden Stelle unmittelbar berührt”
grundsätzlich nicht zulässig ist. Bereits vom 1.10.2009 bis 30.9.2011 war ein BDI-Mitarbeiter im
Auswärtigen Amt tätig, der nun durch den neuen Fall nahtlos ersetzt wird. Diese fortgesetzte
Missachtung geltender Regeln ist inakzeptabel.
Auch im Entwicklungsministerium ist der BDI vertreten. Ein Klimaexperte des Wirtschaftsverbands
ist im Referat für die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der G8/G20 für zwei Jahre tätig. Er
soll dort u.a. “Unterstützung der zuständigen Referenten bei der Erarbeitung/Koordinierung von BMZPositionen”
leisten. Auch dieser Einsatz ist hochproblematisch. Erstens berührt er Interessen des BDI
und zweitens untersagt die Verwaltungsvorschrift auch den Einsatz von externen Mitarbeitern in
leitenden Bereichen und bei der Formulierung von Gesetzen oder anderen Rechtsetzungsakten. Die
Zusammenarbeit im Rahmen der G8/ G20 läuft zwar nicht über Rechtsakte, aber die Mitbestimmung
deutscher Positionen bei internationalen Verhandlungen durch Lobbyisten ist inakzeptabel.
Ein weiterer heikler Fall ist die Mitarbeit von Vertretern des Verbands der Ersatzkassen im
Gesundheitsministerium. Dem Bericht zufolge war einer der Mitarbeiter des Kassenverbands auch an
19
der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs beteiligt. In einem Ende September 2011 abgeschlossenen
Fall arbeitete dort ein VDEK-Referatsleiter am Versorgungsgesetz mit. Nach Einschätzung von
Transparency-Geschäftsführer Christian Humborg handelt es sich dabei um einen klaren
Rechtsverstoß. Eine Verordnung regelt eindeutig, dass für externe Mitarbeiter die “Formulierung von
Gesetzentwürfen” grundsätzlich nicht zulässig ist. Nach Darstellung des Ministeriums arbeitete der
VDEK-Mitarbeiter bei der Gesetzesarbeit lediglich zu.
In einem neuen Fall soll es um die Elternzeit-Vertretung einer Mitarbeiterin im Ministerium gehen und
um das Anfertigen von “Vermerken und Reden für die Hausleitung” (also letztlich
Gesundheitsminister Daniel Bahr, FDP). Für den Einsatz von Vertretern der gesetzlichen
Krankenkassen im Bundesgesundheitsministerium in §30 Sozialgesetzbuch IV gibt es zwar eine
eigene gesetzliche Grundlage. Allerdings ist der Verband der Ersatzkassen selbst eben keine
Krankenkasse und keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Insofern ist auch dieser Einsatz
problematisch.
Der Bericht belegt, dass die Regierung ihre eigenen Standards im Umgang mit Interessengruppen
offensichtlich nicht einhält. Nachdem bekannt wurde, dass von Firmen oder Verbänden ausgeliehene
Lobbyisten an Gesetzen mitschreiben, hatte das Innenministerium 2008 den Einsatz externer
Mitarbeiter per Verordnung geregelt. Generell sieht die Regierung den Personalaustausch als hilfreich
für beide Seiten an. Heute stammt der größte Teil der Externen aus bundesnahen Einrichtungen wie
dem Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR).
Im zweiten Halbjahr 2011 gab es 70 Leihmitarbeiter in den Ministerien. Davon kamen sechs aus
Wirtschafts- oder anderen Interessenverbänden, der Großteil (43) vom DLR. Ein Jahr zuvor lag die
Gesamtzahl bei 56. Nicht erfasst sind in dem Bericht externe Berater etwa aus Kanzleien. Zwar soll
die Mitarbeit “im Regelfall” sechs Monate nicht überschreiten. Tatsächlich werden aber insgesamt 43
Externe länger beschäftigt, im Maximalfall seit zehn Jahren.
Der Bericht über externe Mitarbeiter in den Bundesbehörden ist nicht frei zugänglich. 2006 enthüllte
das ARD-Magazin Monitor den großflächigen Einsatz von Lobbyisten in den Bundesministerien.
Nach einer Untersuchung des Bundesrechnungshofes und Kampagnenarbeit von LobbyControl wurde
2008 eine Verwaltungsvorschrift verabschiedet, die den Einsatz der “externen Mitarbeiter” deutlich
einschränkte. Tatsächlich ging der Einsatz von Unternehmens- oder Verbändevertretern in den
Ministerien deutlich zurück. Aber wie der aktuelle Bericht zeigt, hat sich die Situation zwar deutlich
gebessert – aber es gibt weiter problematische Einzelfälle.
Zudem existieren Schlupflöcher, u.a. für Werkverträge und befristete Verträge. Öffentliche
Unternehmen und Körperschaften werden gar nicht erfasst, obwohl es auch hier zu
Interessenkonflikten kommen kann. Nicht erfasst von dem Bericht ist auch die Auftragsvergabe von
Ministerien an externe Berater, wie etwa Wirtschaftskanzleien. Es muss ein komplettes Ende dieser
demokratieschädlichen Praxis zu erreichen sein. Behörden sollen sich externen Sachverstand einholen
– aber auf transparenten und demokratischen Wegen. Es gehören gar keine Lobbyisten in Ministerien!
(Quellen: Financial Times Deutschland 05.04.2012, Lobbyisten nisten sich in Regierung ein von
Thomas Steinmann , Christiane von Hardenberg, Berlin und Marvin Oppong, Bonn und LobbyControl
e.V. www.lobbycontrol.de)
Fazit
Es ist ein klarer Rechtsverstoß, wenn Lobbyisten an Gesetzen mitarbeiten. Die Beseitigung aller
Schlupflöcher für die Lobbyisten ist die Pflicht Ihrer Partei. Deshalb ist Ihre Partei aufgefordert,
dafür zu sorgen, dass sich gar keine Lobbyisten in den Ministerien befinden.
8. Fraktionszwang, auch -disziplin genannt, ist nicht im Grundgesetz vorgesehen, daher ein klarer
Verstoß und nicht gestattet. Die Unabhängigkeit der Abgeordneten wird durch das Grundgesetz in
Art. 38 verbürgt und garantiert und ist eine Kernaussage unserer parlamentarischen Demokratie.
20
Begründung
Der Grundsatz des freien Mandats, den das Grundgesetz in Art.38 verbürgt, müsste der Kern der
deutschen Demokratie sein. Das ist jedoch nicht der Fall, da die Abgeordneten regelmäßig dem
faktischen Fraktionszwang unterliegen. Die daraus resultierende relative Geschlossenheit, mit der die
Fraktion öffentlich auftritt, erleichtert der Fraktions- und Parteiführung zwar ihre Arbeit und deren
Macht- und Führungsanspruch wird bestätigt, jedoch wird in gar keiner Weise die Kreativität und
Innovation gefördert.
Die Abgeordneten, die Entscheidungen „nach ihrem Gewissen“ treffen – ohne dass die
Fraktionsführung das Stimmverhalten ausnahmsweise einmal „freigegeben“ hat – geraten leicht ins
parteipolitische Abseits. Sie gelten als „unzuverlässig“. Ihre Aufstiegschancen innerhalb Partei,
Parlament und Koalition sinken rapide, und sie müssen befürchten, bei der nächsten Wahl nicht wieder
aufgestellt zu werden.
Wie die anstehenden Vorhaben in kleiner Runde abgesprochen werden, so dass einfachen
Abgeordneten gar kein wirklicher Einfluss bleibt, hat der frühere Bundestagsabgeordnete Friedbert
Pflüger am eigenen Leib erfahren: „Wenn schließlich die Fraktion zusammentritt, ist in der Regel alles
festgezurrt.“
Auch der Fall von dem Abgeordneten Wolfgang Bosbach beweist eindeutig, dass Fraktionszwang
stets praktiziert wird. Weil sich Wolfgang Bosbach hartnäckig weigerte, für den erweiterten Euro-
Rettungsschirm zu stimmen, wurde er von Kanzleramtsminister Pofalla kräftig beschimpft. „Bosbach
ist ein Gegner der Erweiterung dieser Haftung auf 780 Milliarden Euro und hatte deshalb schon lange
persönliche Gespräche mit Bundeskanzlerin Angela Merkel, dem Fraktionsvorsitzenden Volker
Kauder und seinem Geschäftsführer Peter Altmaier geführt. In der Fernsehsendung „Hart, aber fair“
hat Bosbach diese Gespräche beschrieben. Nach der Abstimmung zum Rettungsschirm am 29.
September 2011 wirkte Bosbach gebrochen, klagte über Umgangsformen und erwog sogar seinen
Rückzug aus der Politik.
Bei dieser Abstimmung gab es mehrere Abweichler. Auch Bundestagspräsident Lammert wurde
kräftig kritisiert, da er die Abweichler reden ließ. Im Nachgang zur Euro-Debatte stand
Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) weiter heftig in der Kritik. Lammert hatte am
Abstimmungstag entschieden, den Abgeordneten Klaus-Peter Willsch (CDU) und Frank Schäffler
(FDP) je fünf Minuten Redezeit in der über zweistündigen Debatte einzuräumen, und damit den Zorn
aller Fraktionsführungen auf sich gezogen.
Die Spitzenleute von Union und FDP hatten bewusst keine Abweichler für die Debatte nominiert und
sahen sich durch Lammert düpiert. Unionsfraktionschef Kauder hatte Lammert nach der Abstimmung
sogar ausdrücklich gerügt, der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck, nannte
Lammerts Entscheidung einen „ungeheuerlichen Vorgang“. Der Ältestenrat entschied noch am
gleichen Tag, der Bundestagspräsident dürfe künftig nicht mehr so verfahren.
Zwar sei es üblich, dass die Fraktionen Redner anmeldeten, aber: „Nach der Geschäftsordnung erteilt
der Präsident das Wort und hat die endgültige Entscheidung über die Reihenfolge der Redner.“
(Quelle: Robin Alexander und Thorsten Jungholt, Pofalla geht CDU-Abweichler Bosbach hart an,
30.09.2011 WELT ONLINE)
Dieser Vorfall zeigt ganz klar, dass die Abgeordneten nicht unabhängig entscheiden können, da sie ihr
Mandat hauptsächlich ihrer Partei zu verdanken haben. Weil sie ihre Entscheidungen an der
Fraktionslinie ausrichten müssen, sind sie in Wahrheit gar keine Volksvertreter mehr, sondern
Parteivertreter. Sie sind nichts weiter als Parteifunktionäre oder mit dem Wort des früheren SPDVerteidigungsministers
Hans Apel „Parteisoldaten“.
Fraktionszwang hat Rückwirkungen auf die individuelle Verantwortung der Abgeordneten gegenüber
der Bürgern – und damit auch auf die Partizipationsmöglichkeit der Wähler. Wie können einheitlich
abstimmende Abgeordnete noch für ihre politischen Aktionen verantwortlich gemacht werden?
21
Das Mitschwimmen im großen Strom der Fraktion macht jede individuelle Verantwortlichkeit
unmöglich. Es macht andererseits die Abgeordneten politisch unangreifbar und kommt so ihren
Sekuritätsinteressen entgegen. Der Fraktionszwang wird deshalb von den meisten Abgeordneten nicht
wirklich in Frage gestellt, ist doch die Scheu von Verantwortung prägend für unser ganzes System.
Wir haben tatsächlich mit „organisierter Verantwortungslosigkeit“ zu tun, wie Roland Koch und
Jürgen Rüttgers es einmal feststellten.
Der Abgeordnete Bosbach und andere Abweichler mussten schmerzlich erfahren, wie die
Bundestagsparteien die laut Grundgesetz verbürgte Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten
missachten. Wer in einer Fraktion die eigene Meinung vertritt, erntet einen respektlosen Umgang. Nur
bei effektiver Gewährleistung des freien Mandats lohnt es sich für eigenständige, gedankenreiche und
innovative Abgeordnete, ein Mandat überhaupt anzustreben. Nur dann können sie für ihre Ideen
eintreten, auch wenn sie von der aktuellen Parteilinie abweichen.
Auch die kürzliche Debatte über das Rederecht im Bundestag beweist unwiderlegbar die Realexistenz
des Fraktionszwangs und der überhöhten Macht der Fraktionen. Die Fraktionen zeigen für die
Öffentlichkeit ganz klar, dass ihnen das Prinzip des Fraktionszwangs, des Parteisoldatentums
wichtiger ist als der Grundgesetzgrundsatz, wonach Abgeordnete frei zu sein haben von Weisungen
und Aufträgen und nur ihrem Gewissen und nicht den Fraktionsspitzen verantwortlich sind. Im
Verhältnis zu den Abgeordneten, deren Rechte das Grundgesetz ausdrücklich regelt, steht kein Wort
über die ohnehin schon zu mächtigen Fraktionen im Grundgesetz. Jede Beschneidung des Rederechts
der Abgeordneten durch die Fraktionen ist deshalb verfassungswidrig.
Fazit
Fraktionszwang ist die Realität in Deutschland. Die geschilderten Vorfälle beweisen nicht nur die
Missachtung von Artikel 38 GG, sondern auch die Missachtung der zurzeit geltenden
Geschäftsordnung des Bundestages durch die Bundestagsparteien. Ihre Partei hat zwar die
Abgeordneten nominiert, aber sie sind gemäß Artikel 38. GG die Vertreter des ganzen Volkes und
nicht der Partei. An Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden! Deshalb wird Ihre Partei
aufgefordert, unverzüglich den grundgesetzwidrigen Fraktionszwang zu beenden und den
Abgeordneten die absolute Entscheidungsfreiheit nur nach ihrem Gewissen zu gewähren, wie es
Artikel 38 (1) GG unmissverständlich vorschreibt.
III. Justizwesen
9. Es ist die richterliche Exekutivunabhängigkeit auf Landes- und Bundesebene nach den
Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes unverzüglich herzustellen.
Begründung
In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter (Recommendation CM/Rec <2010> 12
of the Committee of Ministers to member states judges: independence, efficiency and responsibilities)
und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten heißt es im
Absatz 46: „Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der
Exekutive und der Legislative unabhängig sein.” In Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark
und in den Niederlanden werden diese Kriterien schon erfüllt (s. Anlage 3) – in Deutschland immer
noch nicht. Wenn Deutschland nicht schon Kernland der EU wäre, wäre es auf jeden Fall „ein
problematischer Beitrittskandidat“. (Dr. Heribert Prantl, „Die Entfesselung der dritten Gewalt“,
Süddeutsche Zeitung Nr.81 vom 06.04.2006, S. 28)
Schon 2006 konnte man zu diesem Problem in einem SZ-Beitrag von Heribert Prantl lesen: „Es ist
fürwahr ein Wunder, dass bei der Art und Weise, wie die deutsche Justiz ihr Personal rekrutiert, etwas
halbwegs Gescheites herauskommt: Am Anfang der so genannten Richterlaufbahn entscheidet
(zumeist) ein Ministerialbeamter über die Einstellung des Richters; er tut dies zu einem Zeitpunkt, an
dem kein Mensch eine ordentliche Prognose darüber abgeben kann, wie der sich im Lauf eines langen
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Lebens entwickeln wird. Und am Ende, wenn es um die Spitzenpositionen geht, wählt die Politik nach
ihrem politischen Gusto aus.” (Quelle: Dr. Heribert Prantl, „Die Entfesselung der dritten Gewalt“,
Süddeutsche Zeitung Nr.81 vom 06.04.2006, S. 28)
Auch Artikel 97 Grundgesetz verlangt unmissverständlich, dass die Richter unabhängig sein sollen.
Sie sind hinsichtlich ihrer Rechtsprechungsaufgabe nur dem Gesetz verpflichtet. Im Grundgesetz ist
die rechtsprechende Gewalt grundsätzlich nicht Teil der Exekutive. Sie ist keiner
Ministerialverwaltung anvertraut. Die Ministerien sollten nur Hilfsdienste leisten, damit die Gerichte
ihre Aufgaben erfüllen können. Zurzeit wird die Justiz jedoch von der Exekutive mit Personal
ausgestattet und auch verwaltet. »Was in einem Rechtsstaat nach dem Prinzip der Gewaltenteilung
selbstverständlich ist, nämlich eine unabhängige, selbstverwaltete Dritte Gewalt, ist in Deutschland
noch nicht vorhanden. Hier bestimmt nach wie vor die Exekutive, wer Richter wird und wer als
Richter befördert wird. Ein Rechtsstaat verdient diesen Namen allerdings nur soweit, als er strukturell
die Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet«. (Pressesprecher Wilfried Hamm, Vorsitzender Richter
am Verwaltungsgericht Potsdam und Bundesvorstand der Neuen Deutschen Richtervereinigung) Die
Exekutivabhängigkeit deutscher Richter ist europaweit bekannt und wird von allen als Verstoß gegen
die EU-Kriterien und Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung beanstandet.
Unabhängigkeit verlangt die Trennung der Rechtsprechung von der Exekutive.
In Deutschland hat bis heute keine Übertragung der Rechtsprechenden Gewalt auf einen eigenen
Machtträger stattgefunden. Wie Italien hat sich auch Deutschland für die verfassungsrechtliche
Einführung einer Gewaltentrennung entschieden [Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz]. Die
Realisierung dieses Gedankens durch seine Umsetzung in konkrete Staatsstrukturen hat aber bis heute
nicht stattgefunden. Die Rechtsprechende Gewalt ist nach wie vor in die Exekutive eingebunden.
In Deutschland wählt das Parlament nur die Spitze der Exekutive [den Regierungschef]. Der
Justizminister ist ein vom Regierungschef ernanntes Regierungsmitglied und führt die
Rechtsprechende Gewalt als ein Ressort der Exekutive. Die Gerichte werden als “nachgeordnete
Behörden” der Regierung gesehen und behandelt. In Deutschland entscheiden die Justizminister über
Auswahl, Anstellung und Beförderung von Richtern – zumeist allein, selten in einer für sie je nach
Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien. In
Deutschland führen Minister die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter.
In Deutschland sind die Gerichtspräsidenten in ihrer Eigenschaft als Behördenleiter Beamte und
damit dem Justizminister nachgeordnete Organe der Exekutive. In Deutschland unterstehen die
Richter der Aufsicht von Regierungsbeamten. Die einst für den Obrigkeitsstaat geschaffene
hierarchische Rangfolge ist im Wesentlichen bis heute unverändert.
In Deutschland müssen Richter, die sich über die Zustände an ihren Gerichten in der Öffentlichkeit
kritisch äußern, mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Die Exekutive [Justizverwaltung] rechtfertigt
dies mit dem sogenannten “Mäßigungsgebot”, das sie dem Beamtenrecht entlehnt. Der disziplinarische
Verweis wird von dem Gerichtspräsidenten als dem dienstvorgesetzten Beamten erteilt. Er wird vorab
ausgesprochen; die Richter können sich anschließend auf eigenes Kostenrisiko vor den
Richterdienstgerichten um seine Aufhebung bemühen. Auf die Besetzung der Richterdienstgerichte
nimmt die Justizverwaltung maßgeblichen Einfluss.
In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive -
gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet.
Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter
sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von
Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.
Die ganz überwiegende Zahl der Mitgliedsländer der Europäischen Union hat sich an dem
italienischen Vorbild orientiert. Kein Beitrittsland hat jemals das deutsche Justizsystem übernommen.
(Quelle: www.gewaltenteilung.de )
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Der junge Verein “Förderung von Transparenz und Gerechtigkeit in der Rechtspflege Rheinland-Pfalz
e.V.“ in Haßloch hat die unverzügliche Herstellung der richterlichen Exekutivunabhängigkeit auf
Bundes- und Landesebene nach den Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes am 16.
Januar 2012 beantragt. Die Anträge wurden dem Bundestagspräsidenten und den 16
Landtagspräsidenten bzw. -präsidentinnen zugesandt. Der Verein hat inzwischen viele Antworten
erhalten. Es gibt Länder, die gar nicht wissen, dass sie für ihre Justiz zuständig sind (s. Anlage 4), und
es gibt Länder, die ehrlich die Abhängigkeit der Justiz zugeben (s. Anlage 5).
Fazit
In der Politik wird die Ansicht vertreten, dass die Einführung einer Selbstverwaltung der Justiz nicht
zuletzt im Hinblick auf die verfassungsrechtlich festgelegte Zuständigkeit der Justizminister (bei im
Bund obligatorischer, in den Ländern fakultativer Mitwirkung von Richterwahlausschüssen) in
Personalangelegenheiten (vgl. Artikel 95 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 4 des Grundgesetzes) einer
Verfassungsänderung bedürfte, für die es derzeit nicht die erforderliche Mehrheiten gibt. Das
Grundgesetz wurde jedoch schon sehr oft und problemlos geändert. Die genannten Artikel unterliegen
nicht der Unveränderlichkeitsklausel. Die Erfüllung der richterlichen Exekutivunabhängigkeit auf
Bundes- und Landesebene nach den Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes gemäß
Artikel 20 (2) und Artikel 97 (1) ist seitens Deutschlands jedoch längst überfällig. Ihre Partei wird
hiermit aufgefordert, ihrerseits für die unverzügliche Umsetzung dieser höchst überfälligen
Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes zu sorgen, die die völlige
Entkoppelung der Gerichtsverwaltung von der Exekutive bedeuten.
10. Es gilt sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaften weisungsunabhängig von den
Justizministerien agieren.
Begründung
„Die Justiz als unabhängige dritte Gewalt? Davon kann in Deutschland zumindest bei den
Staatsanwälten keine Rede sein“, bemerkte Dietmar Hipp im Spiegel bereits im August 2003.
(Dietmar Hipp: „Empfehlung vom Minister“, in: Der Spiegel Nr.33 vom 11.August 2003 S.38) Die
Münchener Oberstaatsanwältin Andrea Tietz warnt nachdrücklich vor der Gefahr der politisch
motivierten Einflussnahme auf laufende Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften“ als
„Eingangstor <zu den Gerichten>“. Zu Rechts verallgemeinert der Spiegel: „Mit direkten Weisungen
und subtilem Druck greifen die Politiker in Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ein.“ Der Frankfurter
Strafrechtsprofessor Peter-Alexis Albrecht stellt fest: „Es ist üblich, dass die Staatsanwaltschaft das
tut, was die Politik verlangt…Fast jeder Staatsanwalt will irgendwann befördert werden. Und wer
befördert werden will, muss spuren.„ (Dietmar Hipp, a.a.O, S.38f.)
In Deutschland sind die Staatsanwälte den Weisungen der Justizminister unterworfen.
Justizminister sind in der Regel Politiker einer Regierungspartei. Darin liegt ein krasser Verstoß gegen
die Grundsätze der Unabhängigkeit der Justiz und der Gewaltentrennung. Nach § 146
Gerichtsverfassung haben Staatsanwälte den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten
nachzukommen. Die Weisungskette reicht über den Oberstaatsanwalt als Behördeleiter und den
Generalstaatsanwalt bis hin zu Justizminister des jeweiligen Landes. Dadurch werden Staatsanwälte
abhängig von der Politik, weil der Justizminister, gerade wenn es darauf ankommt, letztlich das Sagen
hat. Das wird ihm dadurch erleichtert, dass der Generalstaatsanwalt regelmäßig politischer Beamter
ist. Das heißt, dass er bei politischer „Unbotsmäßigkeit“ jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden kann, was seine Botmäßigkeit im Allgemeinen beflügelt.
Diese Abhängigkeit ist deshalb so skandalös, weil Staatsanwälte eine Schlüsselstellung im
Strafverfahren haben. Gerichte können nicht von sich aus tätig werden. Die Staatsanwaltschaft
entscheidet ganz allein, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Sie bestimmt, ob
Ermittlungen aufgenommen werden, in welcher Weise erfolgen und ob und in welcher Richtung
24
Anklage erhoben wird. Auch darüber, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder gar eröffnet wird,
entscheidet die Staatsanwaltschaft. Wenn es um Verfahren gegen bestimmte „Persönlichkeiten“ geht,
liegt die Gefahr politischer Einflussnahme auf der Hand. Justizminister betonen immer wieder, auf
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen würde keinerlei Einfluss genommen. Damit wird die Problematik
eigentlich schon anerkannt. Warum kann die Politik dann nicht die Abhängigkeit beseitigen und auf §
146 GVG verzichten?
Weisungen werden meist nicht schriftlich erteilt, sondern in Besprechungen oder Telefonaten.
Staatsanwälte, die nicht reagieren oder auf Schriftlichkeit bestehen, müssen um ihre Karriere fürchten.
Erfolgt die Weisung ausnahmsweise doch einmal schriftlich, wird es nur in der Handakte des
Staatsanwalts dokumentiert, die als Dientsinternum Dritten nicht zugänglich und selbst der
Akteneinsicht durch den Verteidiger des Beschuldigten entzogen ist. Der Staatsanwalt muss nach
außen die Verantwortung für etwas übernehmen, was in Wahrheit die Politik entschieden hat. Die
Verschleierung der Verantwortung ist sogar strafrechtlich geschützt. Staatsanwälte, die durchblicken
lassen, dass sie auf Weisung handeln, machen sich wegen Verrats von Dienstgeheimnissen strafbar (§
353 b Strafgesetzbuch). Da die Erteilung von Weisungen ein „gesetzlich angeordnetes
verschwiegenes Thema“ (so Winfried Meyer, früherer Augsburger Staatsanwalt) darstellt, erklärt das,
warum die Öffentlichkeit darüber kaum je etwas erfährt, es sei denn, das Verfahren stinkt derart zum
Himmel, dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt werden muss, dessen Bericht
veröffentlicht werden muss.
Als einer der größten Skandale der Republik, der CDU-Spendenskandal aufgedeckt wurde, waren die
Beschuldigten entweder Politiker oder mit solchen eng verquickt. Entsprechend massiv war der
Einfluss von oben. Die von Augsburger Staatsanwälten beabsichtigte Durchsuchung der CDUParteizentrale
und die Vernehmung des früheren CDU-Vorsitzenden Helmut Kohl unterband die
Münchener Generalstaatsanwaltschaft. Sie setzte auch einen Haftbefehl gegen den flüchtigen früheren
Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium Holger Pfahls, der beim Verkauf von Spürpanzern
nach Saudi-Arabien bestochen worden war, für einige Tage außer Kraft. Pfahls konnte in Malaysia
untertauchen. Der Leiter der Staatsanwaltschaft Augsburg hatte sogar untersagt, innerdienstliche
Anweisungen in der Handakte zu vermerken, was eindeutig rechtswidrig war. Die beiden
Staatsanwälte, die die Ermittlungen vor allem betrieben, ernteten dafür schlechten Lohn:
Oberstaatsanwalt Jörg Hillinger starb bei einem mysteriösen Autounfall, Winfried Maier schied
frustriert aus und wurde Richter am Oberlandesgericht München.
Eine Konsequenz des Weisungsrechts ist die Pflicht der Staatsanwälte in Fällen von besonderem
Interesse, den Justizministern Bericht zu erstatten. So können besondere hohe „Persönlichkeiten“ im
Voraus gewarnt werden. Die baden-württembergische Justizministerin Corinna Werwigk-Hertneck
hatte ihren FDP-Kollegen Wirtschaftsminister Walter Döring am 17. Juni 2004 telefonisch gewarnt
und über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ihn wegen unzulässiger Finanzierung einer
Umfrage informiert. Als das bekannt wurde, mussten Beide zurücktreten.
Im Januar 2008 wurde bekannt, dass ein Berliner Oberstaatsanwalt von seinem Vorgesetzten daran
gehindert wurde, sich im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zum Thema jugendliche Intensivtäter zu
äußern, da er einen anderen Standpunkt vertritt als die Politik. (Quelle: Hans Herbert von Arnim, Die
Deutschlandakte, Bertelsmann 2008)
Fazit
Die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaft lässt sich heutzutage nicht mehr rechtfertigen. Die
Staatsanwaltschaft ist keine Verwaltungsbehörde. Sie ist Teil der Justiz und ähnelt mit ihrem der
Objektivität verpflichtenden Ermittlungsauftrag den Gerichten. Auch politisch besetzte
Generalstaatsanwaltschaften gehören abgeschafft. Auch der Generalstaatsanwalt darf kein politischer
Beamte sein. Staatsanwälte müssen ihre Aufgaben ohne Einmischung aus dem Bereich der Politik
erfüllen können. Das ist auch die Forderung des Ausschusses für Recht und Menschenrechte des
Europarats. Ohne Unabhängigkeit hätte es den beispiellosen Kampf der italienischen Staatsanwälte
25
gegen die dortige Regierungskorruption nicht gegeben. Die politische Weisungsgebundenheit der
Staatsanwaltschaft ist also ab sofort zu beseitigen. Sie leistet erst recht Entscheidungen Vorschub, die
„verdiente Politiker“ und mächtige Wirtschaftsbosse schonen und das Vertrauen in die
Unabhängigkeit der Justiz aufs Spiel setzen. Ihre Partei wird hiermit aufgefordert, unverzüglich
auch betr. Staatsanwaltschaft dem Gewaltentrennungsgebot des Grundgesetzes Folge zu leisten.
11. Wahl der Verfassungsrichter ist im Plenum sicherzustellen, wie das Grundgesetzes es im Art.
94 (1) vorschreibt.
Begründung
Die Richter des Verfassungsgerichts werden ausschließlich aus Mitgliedern der Parlamentsparteien
oder diesen nahestehenden Personen gewählt. So können die etablierten Parteien nicht nur die
Spielregeln des Wettbewerbs mit ihren Herausforderern zu ihren Gunsten gestalten, sondern auch noch
die Schiedsrichter selbst bestimmen, die über die Angemessenheit dieser Regeln wachen sollten. Ob
diese dann noch ganz unvoreingenommen sind, wenn es um Auseinandersetzung zwischen den
Parlamentsparteien, denen sie ihr Amt verdanken, und ihren Herausforderern geht, ist zu bezweifeln.
Oft werden auch aktive Parteipolitiker berufen. Im Bundesverfassungsgericht hat sich – jenseits aller
geschriebenen Regeln – folgende Praxis eingespielt: Die eine Hälfte der 16 Richter wird ganz
ungeniert von der CDU/CSU bestimmt, die andere Hälfte von der SPD, wobei – in der Zeit von
kleinen Koalitionen – die größere Regierungspartei ihrem Koalitionspartner einen Posten überlässt.
Die Besetzung des Verfassungsgerichts läuft unter totalem Ausschluss der Öffentlichkeit in einem
Ausschuss des Bundestags und nicht im Plenum, wie das Grundgesetz es im Art.94 (1) vorschreibt.
Es fällt selbst der Staatsrechtslehre als traditionelle Stütze des jeweiligen Staates schwer, dieses
Verfahren noch als verfassungsgemäß abzusegnen. Die Staatslehrer, Wilhelm Geck und Rainer Wahl
haben das Unaussprechliche – mutig und gegen alle Political Correctness –denn auch beim Namen
genannt: Die Besetzung des Verfassungsgerichts ist verfassungswidrig. (Quelle: Hans Herbert von
Arnim, Die Deutschlandakte, Bertelsmann 2008)
Fazit
Die Besetzungspraxis des Verfassungsgerichts durch die Bundestagsparteien ist ein klarer Verstoß
gegen Artikel 94 GG. Ihre Partei ist verpflichtet, die grundgesetzgemäße Ordnung einzuhalten.
Deshalb wird Ihre Partei aufgefordert, die grundgesetzwidrige Besetzungspraxis des
Verfassungsgerichts unverzüglich einzustellen und bei den zukünftigen Besetzungen den
Vorgaben des Artikels 94 (1) GG Folge zu leisten. Wahl der Verfassungsrichter muss
vollständig transparent sein und darf nicht durch die Exekutive erfolgen.
12. Die Bundesrichter dürfen keiner Partei angehören, damit die Gewaltentrennung gemäß Artikel.
20 (2) GG erfüllt wird. Einziges Auswahlkriterium sind die drei Auswahlkriterien des Artikels 33
(2) GG.
Begründung
Nach den Aufnahmekriterien der Europäischen Union sollte die für die Auswahl und Laufbahn der
Richter zuständige Behörde von der Exekutive unabhängig sein. Im April 2007 forderte die
Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB), „der Justiz die Stellung zu
verschaffen, die ihr nach dem Gewaltenteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen
Gerichtsorganisationen zugewiesen ist“. Tatsache ist, dass die Unabhängigkeit der Justiz durch die
Exekutive eingeschränkt wird.
Noch deutlicher wird der Ausschuss für Recht und Menschenrechte des Europarats in seinem
Dokument 11993 „Behaupteter politisch motivierter Missbrauch des Strafrechtssystems in
26
Mitgliedstaaten des Europarats“ vom 7. August 2009. Interessanterweise war die Berichterstatterin
des Ausschusses sogar die jetzige Justizministerin Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
Der Ausschuss für Recht und Menschenrechte empfiehlt eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der
Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten in ganz Europa, um politisch motivierter
Einmischung in einzelnen Fällen ein Ende zu setzen. Er stellt fest, dass die Unabhängigkeit der
Staatsanwälte in Deutschland weitaus weniger entwickelt ist als z. B. im Vereinigten Königreich.
Die Versammlung fordert Deutschland zu folgenden Maßnahmen auf:
1. Erwägung der Errichtung eines gerichtlichen Selbstverwaltungssystems unter Berücksichtigung der
föderalen Struktur der justiziellen Selbstverwaltung und entsprechend dem Beispiel der in der
übergroßen Mehrheit der europäischen Staaten bestehenden Gerichtsräte, um auf diese Weise die
künftige Unabhängigkeit der Gerichte zu sichern.
2. Abschaffung der Justizministern eingeräumten Möglichkeit, den Strafverfolgern in einzelnen Fällen
Weisungen zu erteilen.
Allein die Statistik von den Verfassungsrichtern zeigt die felsenfeste Überzeugung von CDU, CSU,
SPD und FDP, dass ihnen gemeinsam der Staat gehört. So war CDU-Mann Gebhard Müller (1959-
1971) Ministerpräsident von Baden-Württemberg, CDU-Mann Ernst Benda (1971-1983)
Bundesinnenminister, CDU-Mann Roman Herzog (1987-1994) Innenminister von Baden-
Württemberg, SPD-Frau Jutta Limbach (1994-2002) Justizsenatorin in Berlin. Hermann Höpker-
Aschhoff (1951-1954) war vorher in der FDP aktiv; Josef Wintrich (1954-1958) ebenso wie Hans-
Jürgen Papier (2002-2010) in der CSU und Wolfgang Zeidler in der SPD (1983-1987) usw.
Parteibuchwirtschaft grassiert also besonders bei den Verfassungsgerichten und den oberen Bundesund
Landesgerichten, was die Unabhängigkeit der Justiz sicher nicht gewährleisten kann.
Fazit
Laut Forderungen des Europarats soll die Einstellung und Beförderung von Richtern allein nach ihrem
Verdienst (Qualifikation, Integrität, Fähigkeiten und Effizienz) erfolgen. Für die Unabhängigkeit der
Justiz ist also unabdingbar, dass die Richter bei Bundesgerichten keiner Partei mehr angehören. Ihre
Partei ist damit aufgefordert, wegen der Herstellung der Unabhängigkeit der Justiz bei
Einstellungen und Beförderungen von Bundesrichters dem Art.20 (2)GG, Art.33 (2) GG und
den Kriterien des Europarats Folge zu leisten.
13. Verletzt ein Beamter oder Richter vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflicht, so ist er
für den daraus entstandenen Schaden in Haftung bzw. Regress zu nehmen.
Begründung
Ein wesentliches Element der funktionierenden, repräsentativen Demokratie und damit des
Rechtsstaates ist die Gewaltentrennung. Gemäß demokratischem Selbstverständnis sollen die
staatlichen Gewalten (gesetzgebende, gesetzesvollziehende und rechtsprechende Gewalt) sich
gegenseitig kontrollieren. Die gegenseitige Kontrolle soll die Mäßigung der Staatsgewalten bewirken.
Bezogen auf die Rechtsprechung bedeutet dies, dass deren Kontrolle die Bürgerin/den Bürger vor
richterlicher Willkür und/oder vor Fehlentscheidungen schützen soll.
Im Gegensatz zur gesetzgebenden und zur gesetzesvollziehenden Gewalt ist die rechtsprechende
Gewalt (die Rechtsprechung) keiner direkten Kontrolle ausgesetzt. Die Rechtsprechung kontrolliert
sich selber. Offenbar geht dies über ihre Kraft. Die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle
dienen hauptsächlich folgende Vorschriften:
27
1. § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung)
2. § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz (Dienstaufsicht)
Gemäß Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.
Letzt verbindliche Instanz für die zur Auslegung und Anwendung dieser beiden gesetzlichen
Vorschriften ist der Bundesgerichtshof (BGH). Die folgenden Ausführungen beweisen, dass der BGH
diese Rechtsnormen gesetzwidrig auslegt und anwendet, so dass sie
nur noch sehr eingeschränkt wirken können.
1. Gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB (Rechtsbeugung )
Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel werfen dem BGH als höchstem Strafgericht unseres
Landes in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1997, Seiten 307f, vor, diese Strafvorschrift
gesetzwidrig einzuschränken. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH soll nur der „elementare“,
also der „schwerwiegende“ Rechtsbruch den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen und damit
strafbar sein. Dies, so die drei Professoren, missachtet den Gesetzeswortlaut.
Die einschränkende, gesetzwidrige Auslegung und Anwendung des § 339 StGB hat dazu geführt, dass
seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland nur wenige Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt
worden sind. Diese gesetzwidrige Spruchpraxis des BGH hat die abschreckende Wirkung dieser
Strafvorschrift nahezu ausgehöhlt und zu einem Selbstschutz richterlichen Fehlverhaltens geführt.
Professor Spendel kommentiert das Ergebnis dieser gesetzwidrigen Auslegung und Anwendung im
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage 1988, § 336 (§ 339), Randnummer 3,
zutreffend wie folgt:
Nach unseren Erfahrungen sind die Gerichtspräsidenten nicht einmal bereit, Beschwerden über
offensichtliche Fehlentscheidungen zu bearbeiten. Sie teilen dem Beschwerdeführer fast immer
gesetzwidrig mit, sie dürften wegen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) das
Fehlurteil nicht bewerten. Wenn der Richter weiß, dass er für sein Fehlurteil noch nicht einmal
ermahnt wird, wie es § 26 Abs. 2 DRiG vorsieht (Vorhalt und Ermahnung), von strafrechtlichen
Konsequenzen ganz zu schweigen, dann wird er nachlässig und zugänglich für gesetzwidrige
Einflüsse. Der ehemalige Richter am Oberlandesgericht Köln, RA Dr. Egon Schneider, beklagt in der
Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 2005, Seite 49: „Eine Crux unseres Rechtswesens ist das völlige
Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer
begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“
Das Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern bestätigt die Erkenntnis, dass niemand Richter in
eigener Sache sein kann. Wir fordern deshalb, die Dienstaufsicht über Richter den Gerichtspräsidenten
zu entziehen und sie auf einen von den Gerichtspräsidenten unabhängigen Justizombudsmann – wie in
Schweden – zu übertragen. Die Politik wäre verpflichtet, diese Gesetzesvorschrift im vorgeschlagenen
Sinne zu ändern.
Die durch den BGH gesetzwidrig ausgelegten und somit gegen das Gesetz angewendeten beiden
Vorschriften verstoßen nicht nur gegen deren Gesetzeswortlaut, sondern auch gegen Art. 20 Abs. 3
GG, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist. Dadurch wird die der
rechtsprechenden Gewalt auferlegte Selbstkontrolle fast beseitigt. Eine solche Rechtsprechung ist der
sogenannten „doppelten Rechtsordnung“ zuzuordnen. Sich selbst und die Seinen misst die
Rechtsprechung mit ganz anderen Maßstäben als Außenstehende.
Der sehr bedenkliche Zustand der Rechtsprechung hat unseres Erachtens seine hauptsächliche Ursache
in der fehlenden Selbstkontrolle der Rechtsprechung. RA Dr. Egon Schneider berichtet in der ZAP
vom 24.3.1999, ZAP-Report: Justizspiegel, dass er von Anwälten so viele Berichte über
Fehlentscheidungen der Gerichte erhalten hat und noch erhält, dass es von der Menge her fast möglich
wäre, eine „Zeitschrift für Justizunrecht“ zu füllen. Diese BGH-Rechtsprechung beschädigt den
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Rechtsstaat und damit einen Teil der demokratischen Ordnung. Auch für die Rechtsprechung gilt:
Unkontrollierte Macht korrumpiert.
Dr. Egon Schneider „Richter und Anwalt“ in ZAP Nr. 1 vom 9.1.1992:
„Selbst wenn er (der Richter) grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen
nicht verantwortlich. Dafür sorgt § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser
Vorschrift durch die Judikatur.“
Aus VgM-„heiße Eisen“, Nr. 4, Ende August 1977, des Vereins gegen parlamentarischen
und bürokratischen Missbrauchs e.V., Dortmund (existiert nicht mehr):
„Man sollte heute hierzu ‚im Namen der Bundesrepublik’ sagen!! – denn viele Urteile
entsprechen nicht dem Volkswillen.“ – Bei den Richtern ist ein großer Prozentsatz dabei,
der weder in charakterlicher noch sachkundiger Weise in der Lage ist, seiner Berufung
als für die Rechtspflege verantwortlich nachzukommen.
Leipziger Kommentar (zum Strafgesetzbuch), 10. Auflage 1982, § 336 StGB (Rechts-Beugung; jetzt
§339), Rdnr.3:
„Dass die Rechtsbeugung ein sehr selten begangenes Delikt sei, wird oft behauptet,
ist aber leider eine schon nicht mehr fromme Selbsttäuschung; richtig ist, dass sie
nur selten strafrechtlich verfolgt und noch seltener rechtskräftig verurteilt wird.
Die Behandlung des § 336 in der Rechtslehre krankt vielfach daran, dass sich die Autoren
in allgemeinen Ausführungen zum ‚Wesen’ der Rechtsbeugung und ähnlichem ergehen,
ohne von den praktischen Fällen Notiz zu nehmen.“
(Quelle: Ethel Leonore Behrendt, „Rechtsstaat im Verzug, „Selbstverlag 1981)
„Diese Vorschrift (§ 336 StGB jetzt §339) entbehrt in der Bundesrepublik Deutschland jeglicher
Rechtspraxis. Nicht ein einziger Fall einer Verurteilung eines Juristen wegen Rechtsbeugung erhellt
aus den Kommentaren; wo es zur Anklage kam, wurde freigesprochen
von Juristen. Da könnte theoretisch im Einzelfall noch so vieles an Fakten zusammenkommen, die den
Vorsatz – Wissen und Wollen – der Verhinderung richtigen Rechtsspruchs tragen: Den Vorwurf der
Rechtsbeugung muss kein Jurist fürchten. Was in einem Mordprozess die Indizienkette ‚lückenlos’
macht, hätte als Argumentation bei § 336 StGB keine Chance.“ (Quelle: Verein gegen
Rechtsmissbrauch e.V. http://www.justizgeschaedigte.de/)
Fazit
Die Erfahrungen zeigen ganz eindeutig, die Selbstreinigungskräfte bei Machtmissbrauch in der Justiz
funktionieren nicht. Die Auslegung und Anwendung des § 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht) durch den
BGH verstößt gegen den Gesetzeswortlaut und ist somit gesetzwidrig. Wenn bei Machtmissbrauch die
Selbstreinigungskräfte der Justiz nicht funktionieren, muss ein unabhängiger Justizombudsmann
angerufen werden können. Erst wenn auch der unabhängige Justizombudsmann versagt, sollte das
Volk über eine Dienstenthebung entscheiden können. Wer Macht „Im Namen des Volkes“ ausübt,
muss bei Missbrauch diese Macht durch das Volk verlieren können. Zum problemlosen Nachweis des
Machtmissbrauchs sind max. Transparenz in Schriftform grundsätzlich in allen Gerichtsverfahren,
einschließlich der Beratung der Mandanten durch die Rechtsanwälte, zwingend erforderlich. Ihre
Partei wird hiermit aufgefordert, diesen dringend nötigen Reformvorschlag zu verwirklichen.
14. Der Anwaltszwang ist gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten aufzuheben.
Begründung
Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde im Rahmen
des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September
1953 allgemein in Kraft.
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Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer
festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben
alle Mitgliedstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung
verschafft. Die Konvention wurde von Deutschland am 5. Dez. 1952 schon ratifiziert. Daher ist es
Bestandteil des Bundesrechts und hat seine volle Geltung auch in Deutschland.
Nach Artikel 6 (3) c dieser Konvention hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu
verteidigen. Diese Regelung ist auch für Deutschland gültig.
Fazit
Der deutsche Anwaltszwang ist ein klarer Verstoß gegen Art.6 der EMRK. Ihre Partei wird deshalb
aufgefordert, unverzüglich seinen Beitrag zur Aufhebung des Anwaltszwanges zu leisten.
IV. Wahlsystem
15. Im Hinblick auf die Wahlzulassung sind die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte
Regelung umzusetzen.
Begründung
OSZE fordert Korrektur des deutschen Wahlrechts. Die OSZE hatte im September 2009 erstmals zu
einer deutschen Wahl Beobachter entsandt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
(OSZE) hat eine Reform des deutschen Wahlrechts angeregt. Die Beobachter, die 2009 erstmals eine
Bundestagswahl überwachten, kritisieren die Regeln zur Zulassung neuer Parteien. Die
Zusammensetzung des Bundeswahlausschusses sei bedenklich, so die OSZE.
In ihrem Bericht zur Bundestagswahl vom 27. September bemängeln die OSZE-Beobachter die
derzeitigen Regelungen für die Zulassung von neuen Parteien in Deutschland. Es sei bedenklich, dass
darüber im zuständigen Bundeswahlausschuss die Vertreter von solchen Parteien entschieden, die
bereits im Parlament säßen. Dies könne zu Interessenkonflikten führen, so die Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE).
Parlamentspräsident Norbert Lammert (CDU) hatte sich bereits bei der konstituierenden Sitzung des
Bundestages für eine solche Korrektur ausgesprochen. Dass im Wahlausschuss Vertreter der
etablierten Parteien über die Zulassung der Konkurrenz entschieden, sei „nicht über jeden
demokratischen Zweifel erhaben“, hatte Lammert gemahnt.
Neben anderen waren die Seniorenpartei „Die Grauen“ und die Freie Union der CSU-Dissidentin
Gabriele Pauli nicht zur Bundestagswahl zugelassen worden.
(Quelle: WELT ONLINE v.14.12.2009)
Auch der Düsseldorfer Rechtsgelehrte Prof. Dr. Martin Morlok übt Kritik am Verfahren der
Zulassung der Parteien und der Wahlprüfung. Anlass für seine Kritik ist das Zulassungsverfahren für
so genannte “Splitterparteien“. Über ihre Zulassung zu den Bundestagswahlen entscheidet der
Bundeswahlausschuss. Morlok kritisiert, dass in dem Gremium nur die Vertreter großer Parteien
sitzen. Diese bestimmten den “Zugang zur Konkurrenz“; das könnte zur “Quelle des Misstrauens“
werden. Morlok schlägt deshalb vor, dass über eine Parteizulassung allein die
Unterstützerunterschriften entscheiden sollten.
Wenn eine Vereinigung für die Zulassung einer Landesliste Tausende von Unterschriften sammle, sei
das ein ausreichender Nachweis für ihren Organisationsgrad. Außerdem sollte eine Möglichkeit
geschaffen werden, Beschwerden gegen den Wahlablauf schon vor der Abstimmung zu prüfen –
bislang geht das nur nachher. (Quelle: Deutscher Bundestag, Wahlrecht auf dem Prüfstand)
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Das Grundgesetz verbrieft die Offenheit des politischen Wettbewerbs und die Chancengleichheit im
Kampf um die Macht. Diese majestätischen Grundsätze können jedoch nicht in der Praxis zur Geltung
kommen, denn eine professionalisierte politische Klasse bildet – über die Fraktions- und die föderalen
Grenzen hinweg – Kartelle, um die Regeln des Machterwerbs und der Machtausübung in ihrem
Interesse so zu gestalten, damit die eigene Existenz gesichert ist. Die Konkurrenz wird mit jedem
möglichen Mittel ausgeschaltet.
Die Vertreter der großen Partein in den Wahlausschüssen entscheiden also darüber, wer als
Konkurrenz antreten darf oder nicht. Hier passt das Wort des früheren Bundespräsidenten Richard von
Weizsäcker „Bei uns ist ein Berufspolitiker weder ein Fachmann noch ein Dilettant, sondern ein
Generalist mit dem Spezialwissen, wie man politische Gegner bekämpft.“ Das bestätigt sich gerade
gegenüber Neuen vielfach. Auf dem völlig von den bisherigen Spielern beherrschten Feld ist es selbst
für eine Partei mit dem besten Programm und den besten Kandidaten schwer, öffentlich als seriöser
Mitspieler anerkannt zu werden. Neue Parteien müssen vielmehr damit rechnen, dass die Etablierten
sie gezielt diffamieren und in eine Ecke zu stellen versuchen, um sie in den Augen der Wähler
unmöglich zu machen und so die lästige Konkurrenz auf politisches Kümmerdasein zu reduzieren.
(Quelle: Hans Herbert von Arnim, Die Deutschlandakte, Bertelsmann, 2008)
Fazit
Das praktizierte Wahlzulassungsverfahren ist ein ganz klarer Verstoß gegen die vom Grundgesetz
verbriefte Chancengleichheit. Deshalb wird Ihre Partei aufgefordert, die Chancengleichheit zu
achten und unverzüglich für ein neues Wahlzulassungsverfahren zu sorgen, wodurch allein die
Unterstützerunterschriften entscheiden sollen.
V. Politische Parteien
16. Das Erheben von Mandatsbeiträgen (=Parteisteuern) verstößt gegen das Grundgesetz und ist
daher nicht gestattet.
Begründung
Abgeordnete, Kommunalvertreter und sonstige Inhaber von öffentlichen Ämtern müssen ihren
Parteien – zusätzlich zum normalen Mitgliedsbeitrag – Teile ihrer Bezüge abtreten, sozusagen als
Gegenleistung für die Verschaffung des Amtes. Die Schatzmeister behaupten zwar immer noch, dass
die Amtsträger die freiwillig entrichten würden. Auch hier hat sich der Korruption typische Gedanke
des Tauschgeschäfts eingenistet: die ritualisierte Zahlung als Gegenleistung für eigentlich nicht
käufliche Akte, die Verschaffung und Erhaltung staatlicher Ämter.
Parteisteuern werden von allen Parteien erhoben. Der größte Teil fällt auf kommunaler Ebene an. Die
Diäten sind dort zwar sehr viel niedriger als in den Landesparlamenten und im Bundestag. Aber die
Zahl der Mitglieder von Gemeinderäten, Stadträten und Kreistagen ist sehr viel größer. Zudem wird
ihnen meist ein höherer Prozentsatz ihrer Entschädigung abgezogen, was häufig bereits durch die
Verwaltung erfolgt, so als ob es sich um einen völlig korrekten Vorgang handelt.
Diese Summen werden in dem Rechenschaftsberichten in der Spalte 2 (s. Anlage 6) unter
„Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge“ aufgeführt, was ein klarer Beweis ist, dass
es hier grundsätzlich nicht um freiwillige Spenden handelt. Es sind reguläre Beiträge, die man zahlen
muss, wenn man die Unterstützung der Partei nicht verlieren will. Die auf diese Weise erhobenen
„Parteisteuern“ machen über 50 Millionen Euro im Jahr aus.
Hier zeigt sich, wem die Politiker in Wahrheit ihre Stellung verdanken, den Parteien und nicht etwa
den Bürgern, die – entgegen den Verfassungen und der demokratischen Idee – nichts zu sagen haben.
Parteiensteuern laufen auf eine indirekte Staatsfinanzierung der Parteien hinaus. Denn sie werden
praktisch bei der Bemessung der staatlichen Bezahlung daraufgeschlagen. Sie unterlaufen so die
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festgelegte „absolute Obergrenze“ für staatliche Zuschüsse an Parteien, was wahrscheinlich kein
großes Problem mehr ist, da die „absolute Obergrenze, von den Parteien inzwischen dynamisiert
wurde. D. h. sie steigt jedes Jahr.
Die Parteisteuern werden den Abgeordneten unter Ausnutzung ihrer Abhängigkeit von der Partei
„abgepresst“. Wer sie nicht freiwillig zahlt, läuft Gefahr bei der nächsten Wahl nicht wieder
aufgestellt zu werden. Solcher Druck widerspricht dem Sinn der Diäten, die ja zur Sicherung der
Unabhängigkeit der Abgeordneten gewährt werden, wie Art.48 Grundgesetz ausdrücklich aussagt.
Parteisteuern sind nicht nur politisch hochproblematisch, sondern auch grundgesetzwidrig.
Die illegalen Parteisteuern werden zudem staatlich subventioniert, und das sogar in zweifacher Weise.
Die Zwangsabgabe gilt als steuerbegünstigte Zuwendung, so dass die Politiker sie rund zur Hälfte von
ihrer Steuer abziehen können. Zusätzlich erhält die Partei darauf noch einmal einen staatlichen
Zuschuss in Höhe von 38%. Mit einer Nettobelastung z. B. von 1500 € kann der Mandatsträger seiner
Partei 3000 € zuwenden, die darauf vom Staat noch einmal 1140 € erhält. Das Ergebnis ist geradezu
pervers: Der Staat belohnt die grundgesetzwidrige Transaktion, indem er sie mit mehr als dem
Eineinhalbfachen (genau 176 %) bezuschusst.
Die doppelte Begünstigung von Zuwendungen soll die Verwurzelung der Parteien in der Bevölkerung
finanziell belohnen. Das impliziert Freiwilligkeit. Parteisteuern aber sind genau das Gegenteil: Weder
kommen sie von der Bürgerschaft, noch erfolgen sie freiwillig. Sie sind nicht Ausdruck von
Verwurzelung in der Basis, sondern der Abgehobenheit und Selbstgenügsamkeit der Politik. Hierzu
kommt, dass die Schatzmeister die Steuervergünstigungen überhöht festgesetzt haben, und auch das
wegen der Parteisteuer, um nämlich die Politiker bei Stange zu halten und die Einnahmen der Parteien
zu sichern. Sie haben die steuerbegünstigten Beträge in verfassungswidriger Weise so hoch gesetzt,
dass die Parteisteuern möglichst voll erfasst werden.
Parteisteuern sind Relikte aus vergangener Zeit, als Parteien noch keine staatlichen Zuschüsse
bekamen und die Parlamentsfraktionen noch nicht vom Staat ausgehalten wurden. Heute passen sie
nicht mehr in ein angemessenes Finanzierungssystem. Nur können die Schatzmeister der Parteien, die
auch die Gesetzgeber in ihrem Sinne führen, nicht loslassen. (Quelle: Hans Herbert von Arnim, Die
Deutschlandakte, Bertelsmann 2008)
Fazit
Der Komplex Parteisteuern ist also in dreifacher Hinsicht sinn- und grundgesetzwidrig:
- Ihr „Abpressen“ widerspricht dem Sinn der Diäten (Art.48 GG), die Unabhängigkeit des
Abgeordneten zu sichern, und unterläuft die Obergrenze für die Staatsfinanzierung der
Parteien.
- Die doppelte Subventionierung von Parteisteuern läuft deren grundgesetzrechtlichen Sinn, die
Verwurzelung der Parteien zu prämieren, diametral entgegen.
- Die staatliche Begünstigung überhöhter Beträge, die die Schatzmeister gerade wegen der
Parteisteuern durchgesetzt haben, ist ebenfalls grundgesetzwidrig. (Quelle: Hans Herbert von
Arnim; Die Deutschlandalte, Bertelsmann 2008)
Deshalb wird Ihre Partei aufgefordert, dieses unzeitgemäße und grundgesetzwidrige Element
ihrer Einnahmen, wie die Parteisteuern es sind, unverzüglich zu beseitigen.
17. Um die Chancengleichheit herzustellen, hat die Parteienfinanzierung grundsätzlich durch ein
unabhängiges Gremium zu erfolgen und ist so zu gestalten, dass alle bei einer Wahl zugelassenen
Parteien unabhängig von ihrem Wahlergebnis im proportionalen Verhältnis gleich zu behandeln
sind.
Begründung
Wenig Transparenz herrscht bei dem Weg, über den Unternehmen und Verbände ihr Geld den Parteien
zukommen lassen können: dem Parteisponsoring. Hier ist aus den Berichten weder zu entnehmen, wie
viel die einzelnen Parteien durch Sponsoring eingenommen haben, noch wer gesponsert hat und damit
natürlich auch nicht, wer wie viel gesponsert hat. In den Berichten verschwinden die
Sponsoringeinnahmen unter dem Posten “Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von
Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit.”
Es handelt sich hier um nicht unerhebliche Summen. Sie zeigt allerdings auch, dass Sponsoring
genauer ausgewiesen werden muss, da nur schwer zwischen den Einnahmen etwa aus dem Verkauf
von Publikationen und Sponsoringeinnahmen unterschieden werden kann. Sponsoringeinnahmen
sollten ebenso wie Parteispenden ab 2.000 Euro in den Rechenschaftsberichten mit Angaben zu
Sponsor und Art des Sponsorings transparent aufgeführt werden. Die Sponsoringaffären der letzten
Jahre illustrieren den Handlungsbedarf hier ebenso wie die Forderungen internationaler
Organisationen.
Knapp 150 Millionen Euro Spenden erhielten die im Bundestag vertretenen Parteien 2009. Bei mehr
als 80 % dieser Summe, bleiben die Spender/innen wegen laxer Offenlegungsregeln unbekannt. Nicht
zuletzt deshalb hat die von Deutschland mitgegründete “Staatengruppe gegen Korruption” (GRECO)
die Intransparenz der deutschen Parteienfinanzierung kritisiert. Die Regierungsfraktionen wollen dies
aber nicht ändern
Im 2009 veröffentlichten „Evaluierungsbericht über die Transparenz der Parteienfinanzierung in
Deutschland“ werden zehn Empfehlungen formuliert, um mehr Transparenz und bessere Regeln bei
Parteispenden und -sponsoring zu erreichen. Deutschland wurde darin aufgefordert, bis zum 30. Juni
2011 über die Umsetzung der Empfehlungen zu berichten.
So empfiehlt der Bericht, dass geklärt werden solle “unter welchen Bedingungen Parteiensponsoring
erlaubt ist und welches Rechts-, Rechnungslegungs- und Finanzsystem gelten soll.” (Empfehlung VI)
Seit Jahren – spätestens seit der Sponsoring-Affäre um Jürgen Rüttgers – wird hier parteiübergreifend
Regelungsbedarf festgestellt. Passiert ist seither nichts.
Unternehmern wurde ein so genanntes „Partnerpaket“ für 14.000 EUR angeboten. Es beinhaltete einen
Stand im Foyer (10-15 qm) plus “Fototermin und Rundgang mit dem Ministerpräsidenten und den
Minister/innen”. Wer zusätzlich ein privates Gespräch mit Rüttgers wollte, konnte das für weitere
6.000 Euros ordern. Die Standmiete war überzogen. Damit floss Geld ohne eine angemessene
Gegenleistung.
Es handelt sich hier eigentlich um eine verdeckte Form der Parteienfinanzierung, die nicht in den
Spendenberichten der Parteien auftaucht. Der Verein LobbyControl meint: Parteien sollten verpflichtet
werden, auch Zuwendungen wie Standmieten auf Partei-Events oder Werbeanzeigen in Partei-
Zeitungen zeitnah und umfassend offen zu legen.
Die Art und Weise des Umgangs mit dem Bericht einer von Deutschland selbst gegründeten Initiative
(GRECO) lässt stark zu wünschen übrig. Quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden die
Beratungen erst monate- oder gar jahrelang verschleppt, um dann schließlich nicht mehr zu tun, als
den Bericht mit z.T. fadenscheinigen Argumenten zurückzuweisen. (Quelle: LobbyCotrol e.V.
www.lobbycontrol.de)
„Als die sächsische CDU am 1. Juli zu ihrem Sommerfest auf Schloss Wackerbarth in den Radebeuler
Weinbergen einlud, ließ sich die Partei von namhaften “Partnern” unterstützen, darunter BMW, die
Versicherung HDI und die Deutsche Automatenwirtschaft. Auf ihrer Homepage bedankte sich die
CDU bei nicht weniger als 26 Unternehmen “für die gute Zusammenarbeit” bei dem Sommerfest.
34
Viele andere Landesverbände veranstalten ähnliche Partys. Parteimitglieder, Unternehmer und
Journalisten amüsieren sich bei Steak und Bier, dazu gibt es meistens eine Cover-Band, natürlich alles
gratis. Finanziert werden die Sausen auch durch die Sponsoren. Sie dürfen sich dafür mit Ständen auf
den Sommerfesten und mit ihrem Logo auf dem Programmheft präsentieren.
Doch wie viel Geld die “Partner” für diese Werbung bezahlen, bleibt oftmals geheim. Die Parteien
können Einnahmen aus dem Sponsoring beim Finanzamt als “Einnahmen aus Veranstaltungen” oder
“Sonstige Einnahmen” verbuchen. Einzelne Geldgeber brauchen sie nicht gesondert ausweisen. Immer
wieder stehen die Parteien daher im Verdacht, dass hinter einigen Sponsoring-Geldern in Wahrheit
verdeckte Parteispenden stehen. (SPIEGEL ONLINE v. 29.06.2011)
„Wenn die Sparkasse die Bratwürstchen und die Bierchen spendiert: Wolfgang Wieland (Grüne) klagt
im Interview mit dem SPIEGEL die fragwürdige Finanzierung politischer Sommerfeste an – und
fordert, dass die Parteien die Sponsorengelder offen angeben.
Jede Woche feiern Parteien und Landesregierungen in der Sommerzeit ihre Sommerfeste mit Freibier,
Gratiswürstchen und musikalischer Unterhaltung für Tausende Gäste. Zum größten Teil sind die
Veranstaltungen durch Sponsoren finanziert. Das ist eine kritische Sache. Wenn die Regierenden nur
noch mit der Bevölkerung feiern können, wenn die Wirtschaft das bezahlt, stimmt etwas nicht. Das
sind keine karitativen Einrichtungen. Unternehmen haben politische Interessen. Von daher sieht
Wieland es auch dann kritisch, wenn etwa die Sparkasse oder kommunale Versorgungsunternehmen
als Sponsoren auftreten.
Parteien können Sponsoringmittel beim Finanzamt als “Sonstige Einnahmen” verbuchen. Die
Öffentlichkeit erfährt nicht mal, wie viel die einzelnen Unternehmen für ihre Stände bezahlt haben.
Offenheit sieht anders aus. Da ist null Transparenz. Umso unverständlicher, dass die schwarz-gelbe
Bundesregierung daran nichts ändern will.“ (SPIEGEL ONLINE v. 03.07.2011)
Fazit
Die Empfehlungen von GRECO im 2009 veröffentlichten „Evaluierungsbericht über die Transparenz
der Parteienfinanzierung in Deutschland“ zu mehr Transparenz und bessere Regeln bei Parteispenden
und –sponsoring sind unverzüglich umzusetzen. Ihre Partei wird aufgefordert, alle
Voraussetzungen dafür zu schaffen.
19. Die staatliche Parteienfinanzierung ist regelmäßig in einem umfassenden
„Parteienfinanzierungsbericht“ transparenter zu gestalten, so dass auch über die Zuwendungen an
die Fraktionen der Parteien im Bundestag und in den Landesparlamenten und die
Pauschalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen Auskunft gegeben wird.
Begründung
Als eines der erfolgreichsten Mittel zur Geldbeschaffung haben sich die parteinahen Stiftungen
erwiesen. Die „Stiftungen“ der Bundestags-Parteien finanzieren sich nicht aus Geld, das Private für
gemeinnützige Zwecke gestiftet haben, sondern fast ganz aus Staatszuschüssen, die den Steuerzahler
ungefähr 500 Millionen Euro im Jahr kosten. Genaues weiß man nicht, denn ihre Finanzierung besteht
aus einem Wust von Globalzuschüssen und projektbezogenen Zuschüssen, deren exakte Höhe der
Öffentlichkeit verborgen wird. Normalerweise muss derjenige, der Zuschüsse erhält, auch Eigenmittel
nachweisen. Von diesem Erfordernis sind die parteinahen Stiftungen jedoch befreit.
Juristisch sind die Parteistiftungen – mit Ausnahme der Friedrich-Ebert-Stiftung – keine Stiftungen,
sondern nur eingetragene Vereine, die – anders als Stiftungen – keiner staatlichen Aufsicht und
Rechnungslegungspflicht unterliegen. (Wikipedia) Kritiker wie Fritz Goergen, der ehemalige Chef der
FDP-nahen Friedrich-Naumann-Stiftung, weisen darauf hin, dass die etablierten Parteien über die
parteinahen Stiftungen an sich verbotene Umwegfinanzierung betreiben, um die finanzielle
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Obergrenze bei der staatlichen Parteienfinanzierung auszuhebeln. So habe das
Bundesverfassungsgericht Anfang der achtziger Jahre gesagt, Meinungsumfragen und
parteiennützliche Wahlforschung seien den Stiftungen verboten. Tatsächlich tun sie das laut Fritz
Georgen aber nach einer kleinen Schamfrist längst wieder.
Brüssel hat ab 2008 europäisch finanzierte Parteistiftungen eingeführt. „Europas politische Parteien
haben damit einen neuen Dreh gefunden, ihre Kassen noch üppiger zu füllen. Sie gründen
“europäische Stiftungen”, die von der EU mit Millionen bedacht werden. Schon seit Jahren bekommen
die Zusammenschlüsse ideologisch nahestehender Gruppen, wie die Sozialdemokratische Partei
Europas oder die konservativ-christdemokratische Europäische Volkspartei, etwa 85 Prozent ihrer
Ausgaben aus Brüsseler Schatullen ersetzt. 2004 waren das noch bescheidene 3,2 Millionen Euro. Im
Jahr 2008 flossen 10,6 Millionen. Mitglieder dieser supranationalen Gebilde sind Parteien, die in ihren
Heimatländern ohnehin aus Steuerkassen alimentiert werden. Viele haben sich außerdem eine Stiftung
zugelegt, die ebenfalls subventioniert wird. Dieses lukrative Doppelspiel läuft, nach “Pilotprojekten”
nun auch in Brüssel an: Fünf Millionen Euro aus der Reservekasse des Parlamentshaushalts waren für
die neuen Polit-Stiftungen für 2008 reserviert. 2009 gab es mehr. Zum ökonomischen Nutzen kommt
ein praktischer Nebeneffekt: die Möglichkeit, altgediente Kader zu ehren oder zu versorgen.“ (Quelle:
DER SPIEGEL v.12.01.2008)
Die Stiftungen der deutschen Parteien marschieren bei dem Projekt voran. Dabei sind die deutschen
Parteien längst europaweit aktiv und unterhalten in allen wichtigen EU-Ländern eigene
Niederlassungen. Im Vergleich zu Parteien in anderen Ländern kassieren die deutschen
Parteistiftungen die fünfzigfachen Zuschüsse. In Brüssel kommen sie noch leichter an neue Geldtöpfe
als in Berlin.
Alle Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die direkte Staatsfinanzierung der Parteien
durchgesetzt hat, werden von den Stiftungen unterlaufen. Eine Stiftung erhält nur Geld, wenn ihre
Mutterpartei im Bundestag vertreten ist. Es gibt keinerlei Obergrenzen für das Staatsgeld. Die
Stiftungen brauchen keine öffentliche Rechenschaft über ihre Finanzen zu geben. Selbst für
Großspenden gilt keine Veröffentlichungspflicht. Wie viel die Stiftungen bekommen entscheidet der
Haushaltsausschuss des Bundestages in nicht öffentlicher Sitzung. Der Schlüssel für die Verteilung
der Mittel und die Beträge sind in keinem Gesetzblatt veröffentlicht. Ein dem Parteiengesetz
entsprechendes Stiftungsgesetz fehlt. Die Gelder sind auf eine Vielzahl von Einzeltiteln des
Bundeshaushalts verteilt und selbst für Experten schwierig zu ermitteln.
Das jahrzehntelange Wachstum der Stiftungsfinanzierung profitiert also von einem gewaltigen
Kontrolldefizit. Die Stiftungsfinanzierung verstößt gegen das Gebot der Regelung durch Gesetz,
untergräbt in drastischer Weise die Offenheit und Chancengleichheit des politischen Wettbewerbs
sowie der innerparteilichen Demokratie, denn die Stiftungen sind in der Hand der Parteispitzen. Die
Rechnungshöfe können das Kontrolldefizit nicht beheben., da sie nur die Verwendung der bewilligten
Mittel kontrollieren, aber nicht ihre Bewilligung, die das eigentliche Problem ist. Alle Tätigkeiten der
Stiftungen lassen sich von anderen Einrichtungen viel besser wahrnehmen. Soweit die Stiftungen
Kaderausbildung und Politikberatung der Parteien betreiben, sollten diese Arbeiten gleich an die
Parteien übertragen werden.
Nicht nur die Parteistiftungen sondern auch die Fraktionen im Bundestag und in den
Landesparlamenten werden mit Staatsgeld zugeschüttet und die Fonds für Abgeordnetenmitarbeiter
drastisch ausgeweitet. Hier hat das Bundesverfassungsgericht eine Deckelung versäumt. Die Parteien
schöpfen aus vier Töpfen, und nachdem das Gericht auf einen den Deckel gelegt hat und nur eine
begrenzte Entnahme daraus erlaubt, bedienen sich die Parteien aus den drei anderen umso ungenierter.
Die Fraktionen der Parteien, die ebenfalls Öffentlichkeitsarbeit machen, bekommen im Bund und in
den Ländern weit über 200 Millionen Euro. Der Umfang dieser beiden Finanzierungsformen
(Stiftungen und Fraktionen) hat sich mehr als vervierzigfacht, seitdem das Bundesverfassungsgericht
der Staatsfinanzierung der Parteien Ende der Sechzigerjahre Grenzen zog. (Quelle: Hans Herbert von
Arnim, Die Deutschlandakte, Bertelsmann 2008)
36
Fazit
Die Finanzierung der Stiftungen und der Fraktionen sind grundsätzlich Parteifinanzierungen über
Umwege. Gemäß Art. 21 (1) S. 3 GG müssen die Parteien ohne Ausnahme über die Herkunft und
Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Ihre Partei wird
aufgefordert, gemäß Artikels 21 (1) GG auch über die Zuwendungen an die Fraktionen der
Parteien im Bundestag und in den Landesparlamenten, sowie die Pauschalzuschüsse an die
parteinahen Stiftungen öffentlich Rechenschaft zu geben, da diese Summen unmittelbar zur
Finanzierung Ihrer Partei beitragen.
20. Die weit verbreitete Ämterpatronage durch die etablierten Parteien ist ggf. per Gesetz bzw.
Verordnung oder Resolution zu unterbinden.
Begründung
Die Fähigsten sollten in die staatlichen Ämter. Das gilt als große Errungenschaft der Demokratie. Wie
steht es jedoch mit der Praxis in unserer Republik? Der frühere Bundespräsident Richard von
Weizsäcker hat das schon zutreffend formuliert: Die Parteien sind dabei, sich den Staat zur Beute zu
machen. Die Parteien stellen nämlich nicht nur das Parlament und die Regierung, was völlig in
Ordnung ist, sondern nehmen auch da Einfluss, wo sie eigentlich nichts zu suchen haben, zum Beispiel
in der Verwaltung. Sie beeinflussen die Personalauswahl vielfach bis hinunter zum kleinen Beamten
und öffentlichen Angestellten.
Durch die Ämterpatronage wird ein dreifaches Ziel verfolgt: die Belohnung von Parteigängern
(Versorgungspatronage), die Sicherung der Macht (Herrschaftspatronage) und zusätzlich die
Demonstration des eigenen Einflusses nach außen (Demonstrationseffekt), was einen disziplinierenden
Effekt auf alle Anderen ausübt. Da alle Patronage betreiben – auf Bundes-, Landes-, Kommunal- und
Europaebene, nur mit unterschiedlichen Vorzeichen -, pflegt keine Partei die anderen wegen dieses
Beutesystems öffentlich zu kritisieren. Im Gegenteil, jede will mit den anderen mindestens
gleichziehen. So nährt Ämterpatronage Ämterpatronage – ein Teufelskreis, der immer tiefer in den
Sumpf führt.
Ein weites Feld für Belohnungen bieten die öffentlichen Wirtschaftsunternehmen. Fast kein
Elektrizitätswerk, keine öffentliche Sparkasse, kein städtischer Verkehrsbetrieb, kein irgendwie zum
öffentlichen Dienstleistungssektor gehöriger Betrieb wird nicht auch als Versorgungsunternehmen für
Parteigänger missbraucht. Ein fatales Beispiel bieten die Landesbanken von Nordrhein-Westfalen und
Sachsen, sowie Bayern. Dort hat die Unfähigkeit politisch infiltrierter Unternehmensführung etliche
Milliarden Verluste verursacht. Für die Parteikasse lohnt sich die Patronage, denn als Gegenleistung
müssen die Begünstigten aus ihrem Amtsgehalt nämlich laufend Sonderzahlungen an ihre Partei
abführen.
Die Parteien versuchen, alle möglichen Kontrollinstanzen mit ihren Leuten zu besetzen. Davon sind
betroffen:
- hohe Gerichtshöfe, auch Verfassungsrichter, eigentlich alle Gerichte
- die Spitzen der Rechnungshöfe,
- wichtige Positionen in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten,
- Sachverständigenkommissionen und sonstige Einrichtungen der wissenschaftlichen
Politikberatung.
Mit der breit praktizierten Ämterpatronage werden diejenigen Bereiche kolonisiert, welche die Politik
eigentlich überwachen sollten. Das schwächt die Kontrolle in Bezug auf parteilich bedingte
Fehlentwicklungen und unterläuft die Gewaltentrennung.
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Z. B. am Bundesrechnungshof gehört der Präsident regelmäßig der einen und der Vizepräsident der
anderen großen Partei an. Würden die Spitzen der Rechnungshöfe nicht von denen ausgewählt, die sie
kontrollieren sollen, sondern unmittelbar vom Volk, würden die Kontrolleure mit Sicherheit ganz
anderen Druck auf die politische Klasse entfalten. Dann würden sie die Interessen der Bürger sehr viel
massiver wahrnehmen und nachdrücklich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der
Verwaltung und der gesamten Politik einfordern, was eigentlich auch ihre Aufgabe ist.
Auch ein wichtiges Prestigeobjekt der Politik ist der Rundfunk. Fritz Schenk, ehemaliger Moderator
des ZDF-Magazins, stöhnte schon vor Jahren, es sei nicht zutreffend, dass die öffentlich-rechtlichen
Anstalten von den Parteien dominiert würden, sie gehörten ihnen. Dies wird besonders deutlich, wenn
es um Spitzenpositionen geht, und man kann sich nicht über die Besetzung einigen. Bei der Wahl des
Ex-ZDF-Intendanten Markus Schächter kam es zu einem monatelangen erbitterten, auch vor der
Öffentlichkeit nicht mehr zu verheimlichenden Ringen zwischen Union und SPD, bis man sich
schließlich – nach vielen vergeblichen Anläufen – einigen konnte.
Auch Sachverständigenkommissionen werden zunehmend nach Parteiproporz besetzt, besonders wenn
es um die eigene Bezahlung und Versorgung der politischen Klasse geht. So war z. B. die sogenannte
„Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteifinanzierung“ unter dem Vorsitz der
damaligen Präsidentin des Bundesrechnungshofs, Hedda von Wedel, realistisch betrachtet weder
unabhängig noch sachverständig. Ihre fünf Mitglieder standen den Parteien sehr nahe und keiner von
ihnen hatte sich vor seiner Berufung in die Kommission mit der Materie „Parteifinanzierung“ intensiv
befasst.
Ämterpatronage ist illegal. Nach den Beamtengesetzen und dem Grundgesetz ist die meist verdeckte
Form der Privilegierung der einen Gruppe und die Diskriminierung der anderen Gruppe streng
verboten. Sie reduziert die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und bläht ihn zugleich auf.
Wer kein oder nicht das richtige Parteibuch besitzt, hat im öffentlichen Dienst oft keine Chance.
(Quelle: Hans Herbert von Arnim, Die Deutschlandakte, Bertelsmann 2008)
„Die Parteibuchwirtschaft bei der Besetzung ausnahmslos aller staatlichen Positionen sollte in
Deutschland nicht länger toleriert werden. Sie führt zu einer Negativauslese. Es ist nicht einzusehen,
warum der Leiter einer staatlichen Musikschule, der Staatsanwalt und der Polizeichef einer Stadt
Parteigänger der einen oder anderen Gruppierung sein müssen. Der Musikdirektor sollte etwas von
Musik verstehen, der Staatsanwalt als Jurist einen Namen besitzen, der Polizeichef sich mit
Verbrecherjagd auskennen. Sie sollten Noten, das Strafgesetzbuch und eine Pistole mit sich tragen,
aber nicht das Parteiabzeichen. Das Grundsatzprogramm von CDU oder SPD muss keiner der drei
kennen. Die sachkundigen Bürger ohne Parteibuch, heute von den Parteien gern als „unpolitisch“
bezeichnet, sind eine wertvolle Personalressource für das Land. Sie sollen stärker als bisher
Verantwortung übernehmen dürfen.“ (Quelle: Gabor Steingart, Die gestohlene Demokratie, Piper
2009)
„Warum unternimmt selbst das Bundesverfassungsgericht nichts gegen Ämterpatronage – trotz deren
offensichtlicher Verfassungswidrigkeit? Weil das Gericht selbst im Glashaus sitzt; seine Mitglieder
werden ja ebenfalls von den Parteien bestimmt.“ (Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim)
Fazit
Der gleiche Zugang qualifizierter Bewerber zu den öffentlichen Ämtern, die nicht durch Wahl,
sondern durch Ernennung besetzt werden, ist im Grundgesetz garantiert. Das Grundgesetz betont im
Art.33 Abs.2, dass Beamten- und Richterstellen nur nach persönlicher Qualifikation und fachlicher
Leistung vergeben werden dürfen. Tatsächlich wird „Parteibuchwirtschaft“ in immer weiteren
Bereichen praktiziert. Somit geraten auch die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art.20
Abs.3 GG) und das Gebot, dass alle Bürger vom Staat gleich zu behandeln sind (Art.3 GG) in Gefahr.
Ihre Partei wird aufgefordert, gemäß Art.33 Abs.2 GG, den Zugang zu den öffentlichen Ämtern
allen qualifizierten Bewerbern ab sofort zu gewährleisten. Die Personalauswahl darf nicht durch
Parteimitglieder erfolgen.
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VI. Öffentliche Verwaltung
21. Deutschland sollte, um zu Europa und der Welt aufzuschließen, das Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes verbessern bzw. aktualisieren. Die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes durch
Bürgerinnen und Bürger ist zu fördern, indem jedermann kostenlosen Zugang zu allen Akten
öffentlicher Dienststellen hat. Gebühren und lange Bearbeitungszeiten sind abzubauen.
Begründung
84 Staaten mit ca. 4,5 Milliarden Bürgern weltweit haben ein besseres Informationsfreiheitsgesetz als
deutsche Bürger im Bund. 5 Bundesländer, darunter Bayern, haben noch nicht einmal ein
Informationsfreiheitsgesetz.
Die FTI-Rating zur Bewertung des Rechtsrahmens für Recht auf Information wurde von Access Info
Europe und dem Zentrum für Recht und Demokratie entwickelt. Das Zentrum für Recht und
Demokratie ist eine internationale Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Kanada, die sich auf die
Förderung der grundlegenden Rechte für die Demokratie einschließlich des Rechts auf Informationen
konzentriert. (s. www.law-democracy.org)
Access Info Europe ist eine Menschenrechtsorganisation, die sich für die Förderung und den Schutz
des Rechts auf Zugang zu Informationen in Europa als Instrument zur Verteidigung der bürgerlichen
Freiheiten und der Menschenrechte einsetzt.
Bewertung des Rechtsrahmens für Recht auf Information wurde in 89 Ländern durch Forscher
2010/2011 durchgeführt und anschließend von lokalen Juristen geprüft und kommentiert. Die
Ergebnisse der weltweit ersten Bewertung der FTI-Gesetze in 89 Ländern zeigt eine signifikante
Verbreitung von 39 Punkten (Österreich) bis 135 Punkte (Serbien) bei einer möglichen Höchstzahl
von 150 Punkten.
In Ländern, in denen eine nationale Überprüfung des Informationszuganges stattfindet, ergeben sich
noch leichte Verschiebungen der Ergebnisse. Wenn jedoch der Kern des rechtlichen Rahmens für den
Schutz dieses Grundrechts beschränkt ist, ist der Zugang zu Informationen bezüglich des Umfanges
begrenzt. Die überwiegende Mehrheit der bewerteten Länder (87%) erreichen eine Punktzahl von über
60 Punkten bei möglichen 150 Punkten.
Die Analyse zeigt riesigen Raum für Verbesserungen: Zwei Drittel der Länder (64%) im mittleren
Bereich erzielten, zwischen 60 und 100 Punkte von 150 möglichen Punkten. Typische Schwächen
waren der begrenzte Anwendungsbereich, Mängel in Aufsicht und Rechtsmittel Mechanismen, der
Mangel an gesetzlichen Bestimmungen und das Bewusstsein für das Recht der Öffentlichkeit, den
Zugang auf Informationen zu fördern.
Die Top 20 Länder mit Scores über 100 haben meist jüngere Gesetze. Das Durchschnittsalter der
Rechtsvorschriften in den Top 20 Ländern ist nur 5 Jahre.
Zu den Merkmalen der stärkeren Gesetze gehört, dass sie klare Verfahren für die Antragsteller
etablieren und starke Aufsichtsgremien haben. Es ist vielleicht zu früh, um zu folgern, wie diese
Gesetze in der Praxis funktionieren, aber Berichte über die Umsetzung in einigen der Top-Länder,
darunter Mexiko, Indien, und Slowenien, unterstützen die Schlussfolgerung, dass strenge Gesetze zu
starkem Schutz für das Recht der Öffentlichkeit führen können. (Quelle: http://rtirating.
org/results.html)
Deutschland hat bei diesem Bewertungsverfahren in der Gesamtwertung nur 54 Punkte erreicht. Das
heißt, dass sich Deutschland unter den letzten fünf Ländern (s. Anlage 7) befindet, die die
schlechtesten Rahmenbedingungen für das Recht auf Information bieten.
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Die Behörde in Deutschland gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar
„unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“, z.
B. durch Abhörenlassen einer Tonaufzeichnung oder Recherche in einer Datenbank. Der Antrag
hierfür kann mit einem formlosen Schreiben, aber auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Die
Behörde kann Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben. Für die Erfüllung des Antrags
gelten die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Ablehnung des Antrags ist ein
Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.
Die folgenden Fälle lassen schon wegen restriktiver Interpretation des Gesetzes, Hinhaltetaktik und
unverhältnismäßig hoher Gebühren Kritik laut werden:
- Das Auswärtige Amt wollte für eine einfache Auskunft etwa 108 Euro in Rechnung stellen.
- Der Antrag des Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss (damals SPD), die 17.000 Seiten
umfassenden Verträge zur LKW-Maut auf Autobahnen einzusehen, wurde abgelehnt. Eine um
die Geschäftsgeheimnisse des Betreibers Toll Collect bereinigte Version zu erstellen,
verweigerte das Verkehrsministerium „mangels Sachverstands“. Dagegen klagte Tauss, die
Klage wurde im Juni 2008 abgewiesen.
- Die 36 Anlagen eines Gutachtens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur
Bauartzulassung von Wahlmaschinen wurden ebenfalls nicht freigegeben. Der Hersteller,
Nedap, habe der Weitergabe dieser urheberrechtlich geschützten Dokumente unter Berufung
auf § 6 nicht zugestimmt. Der Kostenbescheid des Innenministerium in Höhe von 240 Euro
wurde mit dem besonderen Aufwand begründet, diese Dokumente auszusondern.
Die erste Klage erhob der Sozialhilfe-Verein Tacheles Mitte April 2006 beim Sozialgericht Düsseldorf
auf Herausgabe der Durchführungshinweise und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch
die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Unterlagen liegen nach Angaben der BA im Intranet vor,
dennoch wurde die am 2. Januar 2006 beantragte Herausgabe unter Berufung auf technische Probleme
und amtsinterne Abstimmungsschwierigkeiten wiederholt verzögert. Am 13. Juli 2006 einigten sich
die Erwerbsloseninitiative und die Bundesagentur für Arbeit in einem Vergleich vor dem
Sozialgericht, dass die begehrten Informationen nunmehr aktuell von der Bundesagentur für Arbeit im
Internet veröffentlicht werden.
Aus einer Kleinen Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen vom Februar 2009 ergibt sich, dass 2008 bei
leicht gestiegener Zahl der Anträge im Vergleich zum Vorjahr mehr als doppelt so viele Anträge
abgelehnt wurden.
Manfred Redelfs, Recherchechef von Greenpeace Deutschland, stellte 2010 fest, eine Kultur der
Transparenz habe sich bislang noch nicht durchgesetzt. Die Behörden neigten bei für sie heiklen
Anfragen dazu, Auskunftsanfragen zunächst einmal abzulehnen. Der Ball liege dann bei den
Gerichten, die im Zweifelsfall entscheiden müssten, ob ein Auskunftsanspruch berechtigt gewesen sei
oder nicht. Die Behörden schöben also die Verantwortung von sich. Das sei menschlich
nachvollziehbar, aber nicht im Sinne einer offenen Gesellschaft und einer transparenten Verwaltung.
(Quelle: Wikipedia)
Fazit
Deutschland ist auf dem Weg weltweit ein Schlusslicht bei Informationsfreiheit und Transparenz zu
werden. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verstößt gegen das Prinzip der größtmöglichen
Offenlegung und 5 Bundesländer haben bisher keine Informationsfreiheitsgesetze. Das Volk ist der
Souverän und der Sachverwalter ist verpflichtet, dem Souverän jederzeit und umfassend Auskunft aus
den über ihn geführten Akten zu geben. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass die Behörden lange
Bearbeitungszeiten vorgeben und auch noch Gebühren und Auslagen in Höhe bis zu 500 € erheben
können. Ihre Partei wird aufgefordert, die Rahmenbedingungen für das Recht auf Information
den höheren internationalen Normen anzupassen und für wesentliche Verbesserungen des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zu sorgen. Gebühren und lange Bearbeitungszeiten
sind abzubauen.
